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BGBl. I Nr. 25/2011

kundgemacht 28.04.2011 RIS↗Parlament↗
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 25/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) 9251 § 0↗RIS↗
§ 28cneu
in Kraft 01.07.2011 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 25/2011 · danach: BGBl. I Nr. 72/2013 § 28c↗RIS↗

Gerichtlich strafbare Handlungen

Paragraph 28 c,

  1. Absatz eins,Wer entgegen Paragraph 3, Absatz eins, gleichzeitig eine größere Zahl von Ausländern ohne Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet oder einen minderjährigen Ausländer ohne Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet beschäftigt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 3, Absatz eins
    1. Ziffer eins
      einen Ausländer ohne Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet unter besonders ausbeuterischen Arbeitsbedingungen,
    2. Ziffer 2
      einen Ausländer ohne Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, von dem er weiß, dass er ein Opfer von Menschenhandel (Paragraph 104 a, StGB) ist, unter Nutzung seiner unter Zwang erbrachten Arbeiten oder Leistungen oder
    3. Ziffer 3
      eine größere Zahl von Ausländern ohne Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet länger als einen Monat
    beschäftigt.
  3. Absatz 2,Der unerlaubt beschäftigte Ausländer ist nicht als Beitragstäter (Paragraph 12, dritter Fall des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) zu bestrafen.
  4. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 sind nicht anzuwenden, sofern die Tat nach anderen Bestimmungen mit gleicher oder strengerer Strafe bedroht ist.