Absatz eins,Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein begründeter Verdacht besteht, dass die Güter zur Förderung des Terrorismus oder der internationalen Kriminalität verwendet werden würden.
BGBl. I Nr. 26/2011
Außenhandelsgesetz 2011 – AußHG 2011
Bundesgesetz, mit dem das Außenhandelsgesetz 2011 – AußHG 2011 erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
Auswirkungen im Hinblick auf terroristische Aktivitäten und die internationale Kriminalität
Paragraph 10,
- Absatz 2,Bei Beurteilung der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen sind insbesondere zu berücksichtigen:
- Ziffer einsdas bisherige Verhalten des Bestimmungslandes gegenüber der internationalen Gemeinschaft, die Art der von ihm eingegangenen Bündnisse sowie die Einhaltung des Völkerrechts,
- Ziffer 2seine Haltung zum Terrorismus und der Umstand, ob es den Terrorismus unterstützt oder fördert,
- Ziffer 3der Umstand, ob es die internationale organisierte Kriminalität unterstützt oder fördert,
- Ziffer 4das bisherige Verhalten des konkreten Endverwenders einschließlich seiner Haltung zum Terrorismus und zur internationalen Kriminalität und des Umstandes, ob er terroristische oder kriminelle Aktivitäten unterstützt oder fördert.