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BGBl. I Nr. 26/2011

kundgemacht 28.04.2011 RIS↗Parlament↗
Außenhandelsgesetz 2011 – AußHG 2011
Bundesgesetz, mit dem das Außenhandelsgesetz 2011 – AußHG 2011 erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 26/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Außenwirtschaftsgesetz 2011 (AußWG 2011) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 01.10.2011 · idF BGBl. I Nr. 26/2011 § 10↗RIS↗

Auswirkungen im Hinblick auf terroristische Aktivitäten und die internationale Kriminalität

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein begründeter Verdacht besteht, dass die Güter zur Förderung des Terrorismus oder der internationalen Kriminalität verwendet werden würden.
  2. Absatz 2,Bei Beurteilung der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen sind insbesondere zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      das bisherige Verhalten des Bestimmungslandes gegenüber der internationalen Gemeinschaft, die Art der von ihm eingegangenen Bündnisse sowie die Einhaltung des Völkerrechts,
    2. Ziffer 2
      seine Haltung zum Terrorismus und der Umstand, ob es den Terrorismus unterstützt oder fördert,
    3. Ziffer 3
      der Umstand, ob es die internationale organisierte Kriminalität unterstützt oder fördert,
    4. Ziffer 4
      das bisherige Verhalten des konkreten Endverwenders einschließlich seiner Haltung zum Terrorismus und zur internationalen Kriminalität und des Umstandes, ob er terroristische oder kriminelle Aktivitäten unterstützt oder fördert.