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BGBl. I Nr. 26/2011

kundgemacht 28.04.2011 RIS↗Parlament↗
Außenhandelsgesetz 2011 – AußHG 2011
Bundesgesetz, mit dem das Außenhandelsgesetz 2011 – AußHG 2011 erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 26/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Außenwirtschaftsgesetz 2011 (AußWG 2011) neu § 0↗RIS↗
§ 21neu
in Kraft ab 01.10.2011 · idF BGBl. I Nr. 26/2011 § 21↗RIS↗

Importzertifikate

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat auf Antrag Importzertifikate auszustellen, wenn dies zur Erlangung der Genehmigung einer Ausfuhr aus einem Drittstaat oder einer Verbringung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet erforderlich ist und den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück nicht widerspricht.
  2. Absatz 2,Wenn die Einhaltung der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen nur durch Vorschreibung geeigneter Auflagen gemäß Paragraph 54, gewährleistet werden kann, so ist das Importzertifikat nur mit diesen Auflagen auszustellen. Reichen auch Auflagen zur Gewährleistung der Einhaltung der Voraussetzungen nicht aus, so ist die Ausstellung des Importzertifikats mit Bescheid zu verweigern.
  3. Absatz 3,Ein Importzertifikat hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung, Menge und Wert der Güter,
    2. Ziffer 2
      Angabe des ausländischen Lieferanten und des Versenders,
    3. Ziffer 3
      Name und Anschrift des österreichischen Verwenders und
    4. Ziffer 4
      Verwendungszweck der Güter.