Absatz eins,Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein eindeutiges Risiko besteht, dass die Güter zu interner Repression, zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen oder zu schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts verwendet werden könnten.
BGBl. I Nr. 26/2011
Außenhandelsgesetz 2011 – AußHG 2011
Bundesgesetz, mit dem das Außenhandelsgesetz 2011 – AußHG 2011 erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Achtung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts
Paragraph 6,
- Absatz 2,Bei Beurteilung der in Absatz eins, genannten Voraussetzung sind insbesondere zu berücksichtigen:
- Ziffer einsdie Haltung des Bestimmungslandes und des konkreten Endverwenders zu den einschlägigen Grundsätzen der internationalen Menschenrechtsinstrumente,
- Ziffer 2die Einhaltung der Übereinkünfte und sonstigen Bestimmungen des humanitären Völkerrechts durch das Bestimmungsland und den konkreten Endverwender,
- Ziffer 3die besondere Gefahr von Verletzungen im Sinne von Absatz eins, im Fall festgestellter schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen im Bestimmungsland,
- Ziffer 4die Art der Güter, für die die Genehmigung beantragt wird,
- Ziffer 5der Umstand, ob die Güter für Zwecke der inneren Sicherheit bestimmt sind,
- Ziffer 6die besondere Gefahr von Verletzungen im Sinne von Absatz 3,, wenn die Güter vom angegebenen Endverwender in dieser oder ähnlicher Form schon zur internen Repression benutzt worden sind.
- Absatz 3,Interne Repression umfasst unter anderem:
- Ziffer einsFolter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Strafe,
- Ziffer 2willkürliche oder Schnell-Hinrichtungen,
- Ziffer 3das Verschwinden lassen von Personen,
- Ziffer 4willkürliche Verhaftungen,
- Ziffer 5andere schwere Verletzungen der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie in den einschlägigen Menschenrechtsinstrumenten, einschließlich der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, niedergelegt sind.