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BGBl. I Nr. 26/2011

kundgemacht 28.04.2011 RIS↗Parlament↗
Außenhandelsgesetz 2011 – AußHG 2011
Bundesgesetz, mit dem das Außenhandelsgesetz 2011 – AußHG 2011 erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 26/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Außenwirtschaftsgesetz 2011 (AußWG 2011) neu § 0↗RIS↗
§ 68neu
in Kraft ab 01.10.2011 · idF BGBl. I Nr. 26/2011 § 68↗RIS↗

Konsultationsverfahren bei Ausfuhrbeschränkungen in Verbringungsgenehmigungen

Paragraph 68,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat alle anderen EU-Mitgliedstaaten über Ausfuhrbeschränkungen in Allgemeingenehmigungen gemäß Paragraph 28, sowie in Bescheiden gemäß den Paragraphen 30 und 31 zu informieren. Dabei hat er folgende Daten an die anderen EU-Mitgliedstaaten zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      betroffene Güter oder Güterkategorien,
    2. Ziffer 2
      jene Drittstaaten, die von der Beschränkung betroffen sind,
    3. Ziffer 3
      die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, die von der Beschränkung betroffen sind, und
    4. Ziffer 4
      im Fall von Verordnungen gemäß Paragraph 28, deren öffentlich zugängliche Fundstelle und im Fall von Bescheiden gemäß den Paragraphen 30 und 31 den Bescheidadressaten sowie die EU-Mitgliedstaaten und die Empfänger oder Gruppen von Empfängern, für die die Verbringungsgenehmigung erteilt wurde.
  2. Absatz 2,Sofern dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend gemeinsam mit einem Antrag auf Aus- oder Durchfuhrgenehmigung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, bekannt gegeben wird, dass
    1. Ziffer eins
      ein anderer EU-Mitgliedstaat für den beantragten Vorgang eine Ausfuhrbeschränkung festgelegt hat und
    2. Ziffer 2
      nachweislich um Zustimmung dieses EU-Mitgliedstaates zum beantragten Vorgang ersucht wurde, diese aber nicht erlangt werden konnte,
    so hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, sofern er zu der Auffassung gelangt, dass der Vorgang gemäß den Genehmigungskriterien des 2. Hauptstücks zumindest unter Vorschreibung von Auflagen genehmigt werden könnte, unverzüglich in Konsultationen mit dem betroffenen anderen EU-Mitgliedstaat einzutreten.
  3. Absatz 3,In Konsultationen gemäß Absatz 2, ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ermächtigt, dem anderen EU-Mitgliedstaat folgende Daten zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Name und Wohnsitz, Aufenthalt, Sitz oder Niederlassung des Antragstellers,
    2. Ziffer 2
      die betroffenen Güter oder Güterkategorien,
    3. Ziffer 3
      den Drittstaat, in den die Ausfuhr erfolgen soll, und
    4. Ziffer 4
      den Empfänger und soweit bekannt, den Endverwender im Drittstaat.