Absatz eins,Der in den Paragraphen 67 bis 70 geregelte Datenverkehr hat im Wege des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten zu erfolgen, soweit er völkerrechtliche oder außenpolitische Fragen berührt.
BGBl. I Nr. 26/2011
Außenhandelsgesetz 2011 – AußHG 2011
Bundesgesetz, mit dem das Außenhandelsgesetz 2011 – AußHG 2011 erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 71neu
Allgemeine Bestimmungen für den internationalen Datenverkehr
Paragraph 71,
- Absatz 2,Der Datenverkehr gemäß den Paragraphen 67 bis 70 kann zur Gänze in elektronischer Form erfolgen.
- Absatz 3,Sämtliche Informationen über verweigerte Genehmigungen anderer EU-Mitgliedstaaten und über Konsultationen gemäß den Paragraphen 67 bis 69 sind vertraulich zu behandeln.