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BGBl. I Nr. 26/2011

kundgemacht 28.04.2011 RIS↗Parlament↗
Außenhandelsgesetz 2011 – AußHG 2011
Bundesgesetz, mit dem das Außenhandelsgesetz 2011 – AußHG 2011 erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 26/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Außenwirtschaftsgesetz 2011 (AußWG 2011) neu § 0↗RIS↗
§ 90neu
in Kraft ab 01.10.2011 · idF BGBl. I Nr. 26/2011 § 90↗RIS↗

11. Hauptstück
Schlussbestimmungen

Nachweise bei der zollamtlichen Abfertigung

Paragraph 90,

  1. Absatz eins,Sofern gemäß diesem Bundesgesetz oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, eine Genehmigungspflicht für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr besteht, muss vom Warenempfänger, Ausführer oder Durchfuhrverantwortlichen der Nachweis erbracht werden, dass der jeweilige Vorgang ordnungsgemäß genehmigt ist.
  2. Absatz 2,Der Nachweis gemäß Absatz eins, ist zu erbringen durch
    1. Ziffer eins
      Vorlage der im Zeitpunkt der Zollabfertigung gültigen Genehmigungen oder Überwachungsdokumente bei der befassten Zollstelle,
    2. Ziffer 2
      Anführung der Nummer des Dokuments im elektronischen Genehmigungsverfahren oder
    3. Ziffer 3
      Bezug auf eine für den betreffenden Vorgang geltende Allgemeingenehmigung im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, Litera a, oder b.
  3. Absatz 3,Die Überlassung der Güter zur jeweiligen zollrechtlichen Bestimmung darf erst nach der abgeschlossenen zollamtlichen Behandlung der Genehmigungen oder Überwachungsdokumente erfolgen.