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BGBl. I Nr. 33/2011

kundgemacht 20.05.2011 RIS↗Parlament↗
Änderung der Strafprozessordnung 1975 und des Sicherheitspolizeigesetzes
Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 33/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 110 § 0↗RIS↗
§ 144geändertAbs 3
in Kraft 01.01.2008 – 31.03.2012 · idF BGBl. I Nr. 19/2004 · danach: BGBl. I Nr. 33/2011 § 144↗RIS↗
in Kraft 01.04.2012 – 31.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 33/2011 · danach: BGBl. I Nr. 27/2018 § 144↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
7. Abschnitt
Geistliche Amtsverschwiegenheit und Berufsgeheimnisse
Schutz der geistlichen Amtsverschwiegenheit und von Berufsgeheimnissen
§ 144.
(1) Die geistliche Amtsverschwiegenheit ist geschützt (§ 155 Z 1), sie darf bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden, insbesondere nicht durch Anordnung oder Durchführung der in diesem Hauptstück enthaltenen Ermittlungsmaßnahmen. Die Anordnung oder Durchführung einer optischen oder akustischen Überwachung von Geistlichen unter Verwendung technischer Mittel in Beichtstühlen oder in Räumen, die zur geistlichen Aussprache bestimmt sind, ist in jedem Fall unzulässig.
(2) Die Anordnung oder Durchführung der in diesem Hauptstück enthaltenen Ermittlungsmaßnahmen ist auch unzulässig, soweit dadurch das Recht einer Person, gemäß § 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 die Aussage zu verweigern, umgangen wird.
(3) Ein Umgehungsverbot nach Abs. 1 erster Satz oder Abs. 2 besteht insoweit nicht, als die betreffende Person selbst der Tat dringend verdächtig ist. In einem solchen Fall ist für die Anordnung und Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme in den Fällen des § §§ 135 Abs. 2 und bis 3 sowie des § 136 Abs. 1 Z 2 und 3 eine Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten (§ 147 Abs. 2) Voraussetzung.
Anmerkung
Art. 1 Z 8 der Novelle BGBl. I Nr. 33/2011 lautet: „In § 144 Abs. 3 letzter Satz wird das Zitat „§§ 135 Abs. 2 und 3 sowie 136“ durch das Zitat „§§ 135 Abs. 2 bis 3 sowie 136“ ersetzt.“. Das zu ersetzende Zitat lautet richtig: „§ 135 Abs. 2 und 3 sowie des § 136“.