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BGBl. I Nr. 33/2011

kundgemacht 20.05.2011 RIS↗Parlament↗
Änderung der Strafprozessordnung 1975 und des Sicherheitspolizeigesetzes
Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 33/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 110 § 0↗RIS↗
§ 145geändertAbs 3
in Kraft 01.01.2008 – 31.03.2012 · idF BGBl. I Nr. 19/2004 · danach: BGBl. I Nr. 33/2011 § 145↗RIS↗
in Kraft 01.04.2012 – 31.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 33/2011 · danach: BGBl. I Nr. 27/2018 § 145↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
8. Abschnitt
Besondere Durchführungsbestimmungen, Rechtsschutz und Schadenersatz
Besondere Durchführungsbestimmungen
§ 145.
(1) Sämtliche Ergebnisse einer der im 4. bis 6. Abschnitt geregelten Ermittlungsmaßnahmen sind von der Staatsanwaltschaft zu verwahren und dem Gericht beim Einbringen der Anklage zu übermitteln. Das Gericht hat diese Ergebnisse nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu löschen, soweit sie nicht in einem anderen, bereits anhängigen Strafverfahren als Beweismittel Verwendung finden. Gleiches gilt für die Staatsanwaltschaft im Fall der Einstellung des Verfahrens.
(2) Anordnungen und Genehmigungen dieser Ermittlungsmaßnahmen (Abs. 1), ihre gerichtlichen Bewilligungen sowie in Bild- oder Schriftform übertragene Ergebnisse (§ 134 Z 5) sind zunächst getrennt aufzubewahren und erst dann zum Akt zu nehmen, wenn die betreffende Anordnung dem Beschuldigten gegenüber rechtskräftig geworden ist, spätestens jedoch beim Einbringen der Anklage. Bis zur Zustellung der Anordnung an den Beschuldigten können sie von der Einsicht durch diesen sowie durch Privatbeteiligte und Opfer ausgenommen werden, wenn zu befürchten ist, dass andernfalls der Zweck der Ermittlungen oder die Persönlichkeitsrechte von Personen, die von diesen Ermittlungsmaßnahmen betroffen sind, gefährdet wären; im Übrigen gilt § 51 Abs. 2.
(3) Solange in Bild- oder Schriftform übertragene Ergebnisse einer Ermittlungsmaßnahme in den Fällen des § §§ 135 Abs. 2 und bis 3 und des § sowie 136 Abs. 1 Z 2 und 3 nicht zum Akt genommen werden, sind sie samt den zugehörigen Anordnungen, gerichtlichen Bewilligungen und sonstigen Aktenstücken unter Verschluss aufzubewahren. Näheres hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung zu bestimmen.
Anmerkung
Art. 1 Z 9 der Novelle BGBl. I Nr. 33/2011 lautet: „In § 145 Abs. 3 wird das Zitat „§§ 135 Abs. 2 und 3 sowie 136“ durch das Zitat „§§ 135 Abs. 2 bis 3 sowie 136“ ersetzt.“. Das zu ersetzende Zitat lautet richtig: „§ 135 Abs. 2 und 3 und des § 136“.
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