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BGBl. I Nr. 35/2011

kundgemacht 20.05.2011 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG-Novelle 2011)
Bundesgesetz, mit dem das Gefahrgutbeförderungsgesetz geändert wird (GGBG-Novelle 2011)
Kundmachung BGBl. I Nr. 35/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) 1224 § 0↗RIS↗
§ 4geändertÜberschrift
in Kraft 25.05.2002 – 20.05.2011 · idF BGBl. I Nr. 86/2002 · danach: BGBl. I Nr. 35/2011 § 4↗RIS↗
in Kraft ab 21.05.2011 · idF BGBl. I Nr. 35/2011 § 4↗RIS↗
2. Abschnitt
Verpackungen, Container und Tanks - Verwendung;
Genehmigungen bei radioaktiven Stoffen;
Fahrzeuge - Verwendung
Zulässigkeit der Verwendung von Verpackungen, Containern und Tanks
… 4 unveränderte Absätze
§ 4.
Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC) dürfen als Versandstücke sowie Container und Tanks dürfen für Beförderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes nur verwendet werden, wenn
1. die Beförderung der jeweiligen gefährlichen Güter in der vorgesehenen Verpackung, im vorgesehenen Container oder im vorgesehenen Tank auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften zulässig ist,
2. sie, wenn dies in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, diesen Vorschriften entsprechend geprüft, überprüft und zugelassen sind,
3. ihr Bauartmuster, wenn dies in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, diesen Vorschriften entsprechend zugelassen ist und sie diesem entsprechen und
4. an ihnen die auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards) und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter, über die Verpackung, über den Container oder über den Tank diesen Vorschriften entsprechend angebracht sind.
Anmerkung
Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG: Art. II, BGBl. I Nr. 108/1999; Art. 3, BGBl. I Nr. 86/2002; Art. 2, BGBl. I Nr. 35/2011.