Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 38/2011

kundgemacht 23.05.2011 RIS↗Parlament↗
Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 – FrÄG 2011
Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Asylgesetz 2005, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 und das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert werden (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 – FrÄG 2011)
Kundmachung BGBl. I Nr. 38/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) 12 § 0↗RIS↗
§ 53geändertSchlussteil, Z 2 lit a, Z 3 lit a, Z 6 (aufgehoben)
in Kraft 31.07.1985 – 30.06.2011 · idF BGBl. Nr. 311/1985 · danach: BGBl. I Nr. 38/2011 § 53↗RIS↗
in Kraft 01.07.2011 – 31.07.2013 · idF BGBl. I Nr. 38/2011 · danach: BGBl. I Nr. 136/2013 § 53↗RIS↗
§ 53.
Der Evidenzstelle ist unverzüglich mitzuteilen
1. vom Amt der Landesregierung:
jeder von der Landesregierung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft erlassene Bescheid; (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 24)
2. vom Gericht:
a) die Genehmigung nach § 27 Abs. 2 und § 29 Abs. 2; (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 25)
b) die Nichtigerklärung einer Ehe, wenn bloß einer der Ehegatten am Tag der Eheschließung Staatsbürger war oder wenn am Tag der Nichtigerklärung mindestens einer der Ehegatten Staatsbürger ist oder bis dahin als solcher gegolten hat;
c) die Feststellung der Ehelichkeit oder Unehelichkeit eines Kindes, wenn im Zeitpunkt seiner Geburt zumindest ein Elternteil Staatsbürger war, und
d) der Beschluß, womit ein Staatsbürger für tot erklärt oder der Beweis seines Todes als hergestellt erkannt wird;
3. vom Bundesministerium für Justiz:
a) die Legitimation eines minderjährigen ledigen Fremden durch Entschließung des Bundespräsidenten; ist das legitimierte Kind weiblichen Geschlechtes, so sind gegebenenfalls auch dessen uneheliche Kinder bekanntzugeben, und (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 26)
b) die Anerkennung eines ausländischen Urteiles, das eine Ehe für nichtig erklärt, wenn die Voraussetzungen der Z 2 lit. b vorliegen;
… 7 unveränderte Absätze
4. von der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland:
jede von ihr in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft ausgestellte Bestätigung;
5. von der Gemeinde (Gemeindeverband):
a) die in ihrem Bereich beurkundete Geburt eines Staatsbürgers;
b) jede von ihr in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft ausgestellte Bestätigung;
c) die Legitimation eines minderjährigen ledigen Fremden durch die beurkundete Eheschließung seiner Eltern, wenn der Vater des Kindes Staatsbürger ist; ist das legitimierte Kind weiblichen Geschlechtes, so sind gegebenenfalls auch dessen uneheliche Kinder bekanntzugeben;
d) die in ihrem Bereich beurkundete Änderung oder Berichtigung des Familiennamens oder Vornamens eines Staatsbürgers, sofern die Änderung oder Berichtigung nicht durch die Entscheidung einer inländischen Behörde bewirkt wurde, und
e) das in ihrem Bereich beurkundete Ableben eines Staatsbürgers;
(BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 27)
6. von den im § 25 genannten Lehranstalten:
6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2011)
der Dienstantritt eines Fremden als Ordentlicher Universitätsprofessor oder als Ordentlicher Hochschulprofessor. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 28)
(BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 42)