Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 38/2011

kundgemacht 23.05.2011 RIS↗Parlament↗
Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 – FrÄG 2011
Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Asylgesetz 2005, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 und das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert werden (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 – FrÄG 2011)
Kundmachung BGBl. I Nr. 38/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) 554 § 0↗RIS↗
§ 54ageändertAbs 1
in Kraft 01.01.2010 – 30.06.2011 · idF BGBl. I Nr. 122/2009 · danach: BGBl. I Nr. 38/2011 § 54a↗RIS↗
in Kraft 01.07.2011 – 06.08.2026 · idF BGBl. I Nr. 38/2011 · danach: BGBl. I Nr. 81/2026 § 54a↗RIS↗
Daueraufenthaltskarten
§ 54a.
(1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von gemeinschaftsrechtlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, erwerben das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. § 53a Abs. 2 ist bei der Berechnung der Fünfjahresfrist zu berücksichtigen.
(2) Vor Ablauf der Fünfjahresfrist erwerben diese Angehörigen das Daueraufenthaltsrecht in den in § 53a Abs. 4 und 5 genannten Fällen.
(3) Zum Daueraufenthalt berechtigten Angehörigen gemäß Abs. 1 und 2 ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Dieser Antrag ist vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.