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BGBl. I Nr. 43/2011

kundgemacht 07.07.2011 RIS↗Parlament↗
Wahlrechtsänderungsgesetz 2011
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, die Europawahlordnung, das Wählerevidenzgesetz 1973, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Volksbegehrengesetz 1973 und die Strafprozessordnung 1975 geändert werden (Wahlrechtsänderungsgesetz 2011)
Kundmachung BGBl. I Nr. 43/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 (BPräsWG) 18 § 0↗RIS↗
§ 18geändert
in Kraft 01.01.1999 – 30.09.2011 · idF BGBl. I Nr. 159/1998 · danach: BGBl. I Nr. 43/2011 § 18↗RIS↗
in Kraft ab 01.10.2011 · idF BGBl. I Nr. 43/2011 § 18↗RIS↗
§ 18.
Hat kein Wahlwerber eine Mehrheit im Sinn des § 17 erster Satz für sich, so findet am dritten vierten Sonntag nach dem ersten Wahlgang, für den Fall, daß dass der erste Wahlgang nicht an einem Sonntag durchgeführt wurde, am vierten fünften Sonntag nach dem ersten Wahlgang, ein zweiter Wahlgang zwischen jenen beiden Wahlwerbern statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen Stimmen erhalten haben (engere Wahl). Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist.