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BGBl. I Nr. 43/2011

kundgemacht 07.07.2011 RIS↗Parlament↗
Wahlrechtsänderungsgesetz 2011
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, die Europawahlordnung, das Wählerevidenzgesetz 1973, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Volksbegehrengesetz 1973 und die Strafprozessordnung 1975 geändert werden (Wahlrechtsänderungsgesetz 2011)
Kundmachung BGBl. I Nr. 43/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 (BPräsWG) 18 § 0↗RIS↗
§ 19geändertAbs 1
in Kraft 01.03.2010 – 30.09.2011 · idF BGBl. I Nr. 13/2010 · danach: BGBl. I Nr. 43/2011 § 19↗RIS↗
in Kraft 01.10.2011 – 31.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 43/2011 · danach: BGBl. I Nr. 158/2015 § 19↗RIS↗
§ 19.
(1) Die Bundeswahlbehörde hat die Vornahme einer engeren Wahl spätestens am elften achten Tag nach dem Wahltag durch Kundmachung auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet anzuordnen. Die Kundmachung hat die Namen der in die engere Wahl gekommenen Wahlwerber mit dem Beifügen zu enthalten, dass beim zweiten Wahlgang nur für einen der beiden Wahlwerber gültige Stimmen abgegeben werden können.
(2) Die Kundmachung nach Abs. 1 ist in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag zu verlautbaren. Darüber hinaus hat die Bundeswahlbehörde eine telefonische Abfrage im Weg eines Tonbanddienstes zu ermöglichen, welcher zu entnehmen ist, ob ein zweiter Wahlgang angeordnet wurde und gegebenenfalls welche Wahlwerber in die engere Wahl gekommen sind. Die Verlautbarung kann zusätzlich im Weg des Internet erfolgen.