BGBl. I Nr. 43/2011
Änderungen durch diese Kundmachung
Vollziehung
Paragraph 128,
Mit der Vollziehung des Paragraph eins, Absatz 2 und 3 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung des Paragraph 20 a, Absatz eins, 2, 3 und 8 ist der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, hinsichtlich des Absatz 8, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, und mit der Vollziehung des Paragraph 125, ist der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des Paragraph 22, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der Paragraphen 20 a, Absatz 4, 39, Absatz eins, 52, Absatz 7, 76, Absatz 3 und 87 Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und hinsichtlich des Paragraph 60, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport betraut.