BGBl. I Nr. 46/2011
Änderung des Volksgruppengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Volksgruppengesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 22aneu
Abschnitt römisch sechs
Schlußbestimmungen
Paragraph 22 a,
(Verfassungsbestimmung) Sofern es zu Gebietsänderungen der in den Anlagen 1 und 2 bezeichneten Gebietsteile, insbesondere durch die Trennung oder Zusammenlegung von Gemeinden, kommt, können diese Bezeichnungen in den Anlagen 1 und 2 nach Anhörung der Landesregierung durch Verordnung der Bundesregierung den Änderungen angepasst werden.