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BGBl. I Nr. 47/2011

kundgemacht 26.07.2011 RIS↗Parlament↗
Gewährung eines Zweckzuschusses an das Bundesland Burgenland aus Anlass der 90-jährigen Zugehörigkeit zu Österreich
Bundesgesetz über die Gewährung eines Zweckzuschusses an das Bundesland Burgenland aus Anlass der 90-jährigen Zugehörigkeit zu Österreich
Kundmachung BGBl. I Nr. 47/2011× zu Gewährung eines Zweckzuschusses an das Bundesland Burgenland×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewährung eines Zweckzuschusses an das Bundesland Burgenland neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 27.07.2011 · idF BGBl. I Nr. 47/2011 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

Dem Land Burgenland wird aus Anlass der 90-jährigen Zugehörigkeit zur Republik Österreich im Jahr 2011 aus Bundesmitteln ein einmaliger Zweckzuschuss von vier Millionen Euro gewährt, der wie folgt zu verwenden ist:

  1. Ziffer eins
    Maßnahmen im Sinne der Zukunftssicherung im Bereich der Beschäftigung, der Wirtschaft, des Sozialwesens und der Jugend,
  2. Ziffer 2
    Kultur- und Bildungsprojekte zur Stärkung der Identität und Vielfalt im Burgenland, wie Feierlichkeiten, die im Zusammenhang mit dem Gedenken an Franz Liszt durchgeführt werden.
Dieser Zuschuss ist zur Stärkung der Landesmittel für die in Ziffer eins bis 2 genannten Zwecke bestimmt.