BGBl. I Nr. 50/2011
Änderung des Nationalbankgesetzes 1984 und des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Nationalbankgesetz 1984 und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3 § 16geändertZ 3, Z 4 (aufgehoben), Z 5, Z 6 (entfallen), Z 7 (entfallen), Z 7 Anm (neu), Z 9 (aufgehoben)
§ 16.
Der Wirkungskreis der Generalversammlung umfaßt:
1. die Entgegennahme des Berichtes des Generalrates über die Geschäftsführung des abgelaufenen Geschäftsjahres;
2. die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Erteilung der Entlastung an den Generalrat und das Direktorium nach Anhörung des Berichtes der Rechnungsprüfer;
3. die Beschlußfassung Beschlussfassung über die Verwendung des bilanzmäßigen Überschusses und Festsetzung des an die Aktionäre zu verteilenden Gewinnanteiles Gewinnes;
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2011)
5. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern einem Rechnungsprüfer und zwei Ersatzrechnungsprüfern einem Ersatzrechnungsprüfer;
(Anm.: Z 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2011)
8. die Festlegung des Ausmaßes der dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten gebührenden Vergütung;
(Anm.: Z 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2011)