BGBl. I Nr. 53/2011
Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2011 – GesRÄG 2011
Bundesgesetz, mit dem das Aktiengesetz, das Spaltungsgesetz, das EU-Verschmelzungsgesetz, das GmbH-Gesetz, das SE-Gesetz, das Firmenbuchgesetz, das Depotgesetz, das Kapitalberichtigungsgesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2011 – GesRÄG 2011)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 4; Abs 5 (entfallen); Abs 6 (entfallen)
§ 10.
(1) Die Aktien können auf den Inhaber oder auf Namen lauten, wenn die Gesellschaft börsenotiert ist oder wenn die Aktien nach der Satzung zum Handel an einer Börse im Sinn des § 3 zugelassen werden sollen.
(2) Sie müssen auf Namen lauten, wenn sie vor Inhaberaktien dürfen erst nach der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden; der Betrag der Teilleistungen ist. Sie sind in der Aktie anzugeben einer, gegebenenfalls in mehreren Sammelurkunden zu verbriefen. Eine börsenotierte Aktiengesellschaft hat die Sammelurkunde(n) bei einer Wertpapiersammelbank nach § 1 Abs. 3 Depotgesetz oder einer gleichwertigen ausländischen Einrichtung zu hinterlegen.
(3) Die Satzung kann bestimmen, daß auf Verlangen Vor der Börsenotierung und nach Ablauf eines Aktionärs seine Namensaktie in eine Inhaberaktie oder seine Inhaberaktie in eine Namensaktie umzuwandeln ist Jahres seit Beendigung der Börsenotierung der Gesellschaft sind auf Inhaberaktien die Vorschriften über Namensaktien sinngemäß anzuwenden.
(4) Zwischenscheine müssen Die Satzung kann bestimmen, dass auf Namen lauten Verlangen eines Aktionärs seine Inhaberaktien in Namensaktien und in den Fällen des Abs. 1 seine Namensaktien in Inhaberaktien umzuwandeln sind.