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BGBl. I Nr. 53/2011

kundgemacht 27.07.2011 RIS↗Parlament↗
Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2011 – GesRÄG 2011
Bundesgesetz, mit dem das Aktiengesetz, das Spaltungsgesetz, das EU-Verschmelzungsgesetz, das GmbH-Gesetz, das SE-Gesetz, das Firmenbuchgesetz, das Depotgesetz, das Kapitalberichtigungsgesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2011 – GesRÄG 2011)
Kundmachung BGBl. I Nr. 53/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Aktiengesetz (AktG) 237 § 0↗RIS↗
§ 10geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 4; Abs 5 (entfallen); Abs 6 (entfallen)
in Kraft 01.08.2009 – 31.07.2011 · idF BGBl. I Nr. 71/2009 · danach: BGBl. I Nr. 53/2011 § 10↗RIS↗
in Kraft 01.08.2011 – 18.06.2015 · idF BGBl. I Nr. 53/2011 · danach: BGBl. I Nr. 69/2015 § 10↗RIS↗
Inhaber- und Namensaktien. Zwischenscheine Inhaberaktien
§ 10.
(1) Die Aktien können auf den Inhaber oder auf Namen lauten, wenn die Gesellschaft börsenotiert ist oder wenn die Aktien nach der Satzung zum Handel an einer Börse im Sinn des § 3 zugelassen werden sollen.
(2) Sie müssen auf Namen lauten, wenn sie vor Inhaberaktien dürfen erst nach der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden; der Betrag der Teilleistungen ist. Sie sind in der Aktie anzugeben einer, gegebenenfalls in mehreren Sammelurkunden zu verbriefen. Eine börsenotierte Aktiengesellschaft hat die Sammelurkunde(n) bei einer Wertpapiersammelbank nach § 1 Abs. 3 Depotgesetz oder einer gleichwertigen ausländischen Einrichtung zu hinterlegen.
(3) Die Satzung kann bestimmen, daß auf Verlangen Vor der Börsenotierung und nach Ablauf eines Aktionärs seine Namensaktie in eine Inhaberaktie oder seine Inhaberaktie in eine Namensaktie umzuwandeln ist Jahres seit Beendigung der Börsenotierung der Gesellschaft sind auf Inhaberaktien die Vorschriften über Namensaktien sinngemäß anzuwenden.
(4) Zwischenscheine müssen Die Satzung kann bestimmen, dass auf Namen lauten Verlangen eines Aktionärs seine Inhaberaktien in Namensaktien und in den Fällen des Abs. 1 seine Namensaktien in Inhaberaktien umzuwandeln sind.
(5) Zwischenscheine auf den Inhaber sind nichtig. Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Besitzern als Gesamtschuldner verantwortlich.
(6) In der Satzung kann der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Eine diesbezügliche Satzungsänderung bedarf außer den Mehrheitserfordernissen gemäß § 146 auch der Zustimmung jedes Aktionärs, dem nicht zumindest ein Anspruch auf Verbriefung seines Anteils in einer Sammelurkunde verbleibt, es sei denn, die betreffenden Aktien sind börsenotiert im Sinn des § 3.