Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 57/2011

kundgemacht 29.07.2011 RIS↗Parlament↗
Pflegefondsgesetz – PFG
Bundesgesetz, mit dem ein Pflegefonds eingerichtet und ein Zweckzuschuss an die Länder zur Sicherung und zum bedarfsgerechten Aus- und Aufbau des Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebotes in der Langzeitpflege für die Jahre 2011, 2012, 2013 und 2014 gewährt wird (Pflegefondsgesetz – PFG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 57/2011× zu PFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Pflegefondsgesetz (PFG) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft 30.07.2011 – 31.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 173/2013 · danach: BGBl. I Nr. 22/2017 § 4↗RIS↗

Sicherungs-, Aus- und Aufbauplanung

Paragraph 4,

Die den Ländern gemäß Paragraph 2, Absatz 2, zufließenden Mittel sind für die in Paragraph 3, Absatz eins und 2 angeführten Aufgaben zu verwenden. Die Verteilung der Mittel des Zweckzuschussanteiles eines Landes auf die Sicherung, den Aus- oder Aufbau der einzelnen Dienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 richtet sich primär nach den Erfordernissen sowie den in regionaler Zusammenarbeit mit den Städten, Gemeinden und sonstigen Sozialhilfeträgern zu erstellenden und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz alljährlich bis 31. Oktober für das Folgejahr, erstmals bis 31. Oktober 2011 für das Jahr 2012, vorzulegenden Sicherungs-, Aus- und Aufbauplänen der Länder.

§ 4neu nie in Kraft getreten
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 30.07.2011) · idF BGBl. I Nr. 57/2011 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 173/2013 § 4↗RIS↗

Sicherungs-, Aus- und Aufbauplanung

Paragraph 4,

Die den Ländern gemäß Paragraph 2, Absatz 2, zufließenden Mittel sind für die in Paragraph 3, Absatz eins, angeführten Aufgaben zu verwenden. Die Verteilung der Mittel des Zweckzuschussanteiles eines Landes auf die Sicherung, den Aus- oder Aufbau der einzelnen Dienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 richtet sich primär nach den Erfordernissen sowie den in regionaler Zusammenarbeit mit den Städten, Gemeinden und sonstigen Sozialhilfeträgern zu erstellenden und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz alljährlich bis 31. Oktober für das Folgejahr, erstmals bis 31. Oktober 2011 für das Jahr 2012, vorzulegenden Sicherungs-, Aus- und Aufbauplänen der Länder.