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BGBl. I Nr. 57/2011

kundgemacht 29.07.2011 RIS↗Parlament↗
Pflegefondsgesetz – PFG
Bundesgesetz, mit dem ein Pflegefonds eingerichtet und ein Zweckzuschuss an die Länder zur Sicherung und zum bedarfsgerechten Aus- und Aufbau des Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebotes in der Langzeitpflege für die Jahre 2011, 2012, 2013 und 2014 gewährt wird (Pflegefondsgesetz – PFG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 57/2011× zu PFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Pflegefondsgesetz (PFG) neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft 30.07.2011 – 31.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 173/2013 · danach: BGBl. I Nr. 22/2017 § 7↗RIS↗

Abrechnung der Zweckzuschüsse

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Im Falle der Verwendung des Zweckzuschusses zur Sicherung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, hat das Bundesland die widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung über die Nettoausgaben und die sonstigen Ausgaben im Abrechnungszeitraum zu belegen.
  2. Absatz 2,Die Höhe der Nettoausgaben im Abrechnungszeitraum wird auf Grundlage der von der Statistik Österreich gemäß PDStV 2012 erstellten Pflegedienstleistungsstatistiken festgestellt. Die Höhe der sonstigen Ausgaben wird auf Grundlage der Meldungen der Bundesländer festgestellt.
  3. Absatz 3,Im Falle der Verwendung des Zweckzuschusses zum Aus- oder Aufbau gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, hat das Bundesland die widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung über die Mehrausgaben im Abrechnungszeitraum zu belegen.
  4. Absatz 4,Die Mehrausgaben im Abrechnungszeitraum ergeben sich aus der Differenz der Ausgaben im Abrechnungszeitraum zu den Ausgaben im Jahr 2010.
  5. Absatz 5,Die Erklärungen gemäß Absatz eins und 3 über das vergangene Kalenderjahr hat jedes Land dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Abrechnung des Zweckzuschusses bis spätestens 30. September eines Kalenderjahres, erstmals bis 30. September 2012 vorzulegen. Für den Fall, dass die Erklärung nicht vorgelegt wird, kann der Bund bis zu zwei Drittel des gewährten Zweckzuschusses mit künftig fälligen Teilbeträgen aufrechnen oder zurückfordern, sofern eine Nachfrist von vier Wochen ungenützt verstrichen ist.
  6. Absatz 6,Nicht verbrauchte Mittel dürfen im Ausmaß von maximal 40 vH in das jeweilige Folgejahr übertragen werden. Darüber hinausgehende nicht verbrauchte Mittel werden bei der Anweisung des im November des Folgejahres fälligen Teilbetrages in Abzug gebracht. Für den Fall, dass Zweckzuschussanteile für das Jahr 2016 nicht verbraucht worden sind, sind diese unverzüglich an den Bund zurück zu erstatten. In den Jahren 2013 und 2014 kann jedes Bundesland auf Anforderung zusätzliche Mittel für den Aus- und Aufbau der Pflegedienstleistungen aus den jeweiligen Folgejahren vorziehen. Dabei muss für jedes Bundesland gewährleistet sein, dass der vorgezogene Betrag maximal so hoch sein kann, dass in den jeweiligen Folgejahren nicht weniger Geld zur Verfügung steht als in den Vorjahren.
  7. Absatz 7,Für den Fall, dass
    1. Ziffer eins
      die gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und 3 zu übermittelnden Daten für das Jahr 2016 nicht bis 30. September 2017 übermittelt worden sind oder
    2. Ziffer 2
      die Bedingung der Vorrangigkeit der nichtstationären Versorgung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, vorletzter Satz im Jahr 2016 nicht erfüllt ist,
    sind die Zweckzuschussanteile für das Jahr 2016 unverzüglich an den Bund zurück zu erstatten.
§ 7neu nie in Kraft getreten
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 30.07.2011) · idF BGBl. I Nr. 57/2011 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 173/2013 § 7↗RIS↗

Abrechnung der Zweckzuschüsse

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Sicherung sowie der Aus- und Aufbau der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen in der Langzeitpflege gemäß Paragraph 3, wird anhand der jährlichen Vergleichsstatistiken (Paragraph 5,) festgestellt. Erstmals werden die Ergebnisse der Vergleichsstatistik 2011 (Stichtag: 31. Dezember 2011) mit 2010 (Stichtag: 31. Dezember 2010) verglichen.
  2. Absatz 2,Im Falle der Verwendung des Zuschusses zur Sicherung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, hat das betreffende Land die widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung über den diesbezüglichen Mehraufwand zur Sicherung zu belegen.
  3. Absatz 3,Im Falle der Verwendung des Zuschusses zum Aus- oder Aufbau gemäß Paragraph 3, Absatz 2, hat das betreffende Land dessen widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung über zusätzliche
    1. Ziffer eins
      Leistungsstunden im Rahmen der mobilen Dienste
    2. Ziffer 2
      Verrechnungstage bei stationären Leistungen im Rahmen der Kurz- und Langzeitpflege
    3. Ziffer 3
      Besuchstage bei teilstationären Leistungen, wobei Halbtage mit 50 vH berücksichtigt werden
    4. Ziffer 4
      Leistungsstunden im Rahmen des Case- und Caremanagements
    5. Ziffer 5
      Plätze bei alternativen Wohnformen
    zu belegen.
    Die für die Maßnahmen gemäß Absatz 2 und 3 zusätzlich aufgewendeten Mittel sind gesondert auszuweisen.
  4. Absatz 4,Die Erklärungen gemäß Absatz 2 und 3 über das vergangene Kalenderjahr hat jedes Land dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Abrechnung des Zweckzuschusses bis spätestens 30. September eines Kalenderjahres, erstmals bis 30. September 2012 vorzulegen. Für den Fall, dass die Erklärung nicht vorgelegt wird, kann der Bund bis zu zwei Drittel des gewährten Zweckzuschusses mit künftig fälligen Teilbeträgen aufrechnen oder zurückfordern, sofern eine Nachfrist von vier Wochen ungenützt verstrichen ist.
  5. Absatz 5,Nicht widmungsgemäß verbrauchte Mittel werden bei der Anweisung des im November des Folgejahres fälligen Teilbetrags in Abzug gebracht. Für den Fall, dass Zweckzuschüsse für das Jahr 2014 nicht widmungsgemäß verbraucht und die Daten nicht bis 30. September 2015 gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und 3 abgerechnet worden sind, sind diese unverzüglich an den Bund zurück zu erstatten.