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BGBl. I Nr. 58/2011

kundgemacht 29.07.2011 RIS↗Parlament↗
Pflegegeldreformgesetz 2012
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Bundespflegegeldgesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Poststrukturgesetz und das Bundesbehindertengesetz geändert werden (Pflegegeldreformgesetz 2012)
Kundmachung BGBl. I Nr. 58/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundespflegegeldgesetz (BPGG) 4152 § 0↗RIS↗
§ 14aufgehoben
in Kraft 01.07.1993 – 31.12.2011 · idF BGBl. Nr. 110/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2011 § 14↗RIS↗

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Erbringt ein Träger der Sozialhilfe auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung eine dem Pflegegeld gleichartige Geldleistung für einen Zeitraum, in dem der Pflegebedürftige Anspruch auf Pflegegeld nach diesem Bundesgesetz hat, so hat der Entscheidungsträger dem Träger der Sozialhilfe die von diesem erbrachte Leistung bis zur Höhe des nach diesem Bundesgesetz nachzuzahlenden Pflegegeldes zu ersetzen, sofern die Voraussetzungen des Absatz 2, erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Der Anspruch des Pflegebedürftigen auf das Pflegegeld nach Absatz eins, geht auf den Träger der Sozialhilfe über, wenn dem Entscheidungsträger die Erbringung der dem Pflegegeld gleichartigen Geldleistung vor Abschluß des Verfahrens nach diesem Bundesgesetz angezeigt und der Anspruch auf Ersatz innerhalb von vier Wochen nach dem Tag geltend gemacht wird, an dem der Träger der Sozialhilfe vom Entscheidungsträger von der Gewährung des Pflegegeldes benachrichtigt worden ist.