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BGBl. I Nr. 61/2011

kundgemacht 29.07.2011 RIS↗Parlament↗
Änderung des Führerscheingesetzes (14. FSG-Novelle)
Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz geändert wird (14. FSG-Novelle)
Kundmachung BGBl. I Nr. 61/2011× zu FSG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Führerscheingesetz (FSG) 5403 § 0↗RIS↗
§ 12geändertAbs 2 Z 1, Schlussteil; Abs 3; Abs 4
in Kraft 29.12.2005 – 18.01.2013 · idF BGBl. I Nr. 152/2005 · danach: BGBl. I Nr. 61/2011 § 12↗RIS↗
in Kraft 19.01.2013 – 25.02.2013 · idF BGBl. I Nr. 61/2011 · danach: BGBl. I Nr. 43/2013 § 12↗RIS↗
Prüfungsfahrzeuge
§ 12.
(1) Das für die Prüfung erforderliche Fahrzeug hat der Kandidat beizustellen und bei Fahrzeugen, die nicht ihm oder einer Fahrschule gehören, eine schriftliche Erklärung des Zulassungsbesitzers darüber vorzulegen, daß dieser der Verwendung des Fahrzeuges für die Prüfungsfahrt zustimmt. Kandidaten, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet” sind, haben das entsprechende Ausgleichkraftfahrzeug beizustellen.
(2) Die Prüfung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung, ausgenommen für die Klassen A1, A2, A und F, ist auf Fahrzeugen der angestrebten Klasse oder Unterklasse abzunehmen, die entweder:
1. den Bestimmungen des § 112 Abs. 3 KFG 1967 über Schulfahrzeuge entsprechen und nicht auch in eine andere Klasse fallen, oder
2. zur Verwendung im Rahmen von Übungsfahrten (§ 122 KFG 1967) oder Ausbildungsfahrten (§ 19 Abs. 3 FSG) bestimmt waren.
Die Prüfung für die Unterklasse Klasse C1 kann auch auf einem Kraftfahrzeug der Klasse C abgelegt werden.
(3) Die Prüfung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A und F kann auf jedem Fahrzeug der entsprechenden Klasse abgenommen werden, sofern keine Bedenken gegen das beigestellte Fahrzeug bestehen.
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die zusätzlichen Anforderungen an die für die jeweilige Klasse oder Unterklasse zur Abnahme der praktischen Prüfung zugelassenen Prüfungsfahrzeuge festzusetzen hinsichtlich:
1. der erforderlichen Bauartgeschwindigkeit,
… 3 unveränderte Absätze
2. der notwendigen technischen Ausstattung,
3. der Bedienungselemente und
4. der Mindestmaße und der zulässigen Gesamtmasse.