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BGBl. I Nr. 61/2011

kundgemacht 29.07.2011 RIS↗Parlament↗
Änderung des Führerscheingesetzes (14. FSG-Novelle)
Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz geändert wird (14. FSG-Novelle)
Kundmachung BGBl. I Nr. 61/2011× zu FSG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Führerscheingesetz (FSG) 5403 § 0↗RIS↗
§ 2geändertAbs 1 Z 1 bis Z 3 (neu), Z 4 lit a, lit b, Schlussteil (entfallen), Z 5 lit a, lit b, lit c sublit cc, sublit dd, Z 6, Z 7, Z 8 lit a, lit b, Z 9 lit a, lit b (neu), lit c (neu), Z 10 bis Z 12 (neu), Z 13 lit b, Z 14, Z 15 Schlussteil, lit f; Abs 2 Z 2 lit a, lit b, lit c (neu), Z 3, Z 4, Z 5 bis Z 7 (entfallen), Schlussteil (entfallen), Z 8 (entfallen); Abs 3 Z 1 bis Z 4, Z 5 bis Z 10 (neu); Abs 4 Z 1 bis Z 4; Abs 5 · umnummeriert: Abs 1 Z 4, Z 5, Z 13, Z 15
in Kraft 11.01.2008 – 18.01.2013 · idF BGBl. I Nr. 31/2008 · danach: BGBl. I Nr. 61/2011 § 2↗RIS↗
in Kraft 19.01.2013 – 25.02.2013 · idF BGBl. I Nr. 61/2011 · danach: BGBl. I Nr. 43/2013 § 2↗RIS↗
Umfang der Lenkberechtigung
§ 2.
(1) Die Lenkberechtigung darf nur für folgende Klassen und Unterklassen von Kraftfahrzeugen gemäß § 2 KFG 1967 erteilt werden:
1. Klasse AM:
a) Motorfahrräder,
b) vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge;
2. Klasse A1:
a) Motorräder mit oder ohne Beiwagen mit einem Hubraum von bis zu 125 ccm, mit einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW und einem Verhältnis von Leistung/Eigengewicht von nicht mehr als 0,1 kW/kg,
b) dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von nicht mehr als 15 kW;
3. Klasse A2: Motorräder mit oder ohne Beiwagen mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Eigengewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg, die nicht von einem Fahrzeug mit mehr als der doppelten Motorleistung abgeleitet sind;
1 4. Klasse A:
a) Motorräder und Motorräder mit oder ohne Beiwagen sowie,
b) dreirädrige Kraftfahrzeuge mit drei oder vier Rädern, deren Eigenmasse nicht einer Leistung von mehr als 400 kg beträgt 15 kW;
Vorstufe A beschränkt die Lenkberechtigung für die Klasse A auf das Lenken von Leichtmotorrädern.
2 5. Klasse B:
a) Kraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 3500 kg,
b) dreirädrige Kraftfahrzeuge mit drei Rädern einer Leistung von mehr als 15 kW, sofern der Lenker das 21. Lebensjahr vollendet hat,
c) Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW der Klasse A1, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B
aa) seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B ist,
bb) sich nicht mehr in der Probezeit gemäß § 4 befindet,
cc) nachweist, praktischen Unterricht eine praktische Ausbildung im Lenken von derartigen Krafträdern genommen absolviert zu haben und
dd) der Code 111 in den Führerschein eingetragen ist.;
3.1 6. Klasse C BE: falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist, ein Zugfahrzeug der Klasse B und einen Anhänger oder Sattelanhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg;
a) 7. Klasse C1: Kraftwagen mit nicht, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von 3500 kg aber nicht mehr als 3 500 7500 kg, beträgt und die nicht unter die Klasse D1 oder D fallen;
b) Sonderkraftfahrzeuge, 8. Klasse C1E: falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist:
c a) Fahrzeuge der Klasse D - sofern keine Fahrgäste befördert werden - innerhalb Österreichs, wenn dem Lenker die Lenkerberechtigung für die Gruppe C gemäß § 65 KFG 1967 erteilt wurde oder wenn der Lenker das 21. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse C ist und ein Zugfahrzeug der Klasse C1 und einen Anhänger oder Sattelanhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg nicht übersteigt,
aa b) es sich entweder um Überprüfungs- oder Begutachtungsfahrten zur Feststellung des technischen Zustandes des Fahrzeuges handelt ein Zugfahrzeug der Klasse B und einen Anhänger oder Sattelanhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg nicht übersteigt;
bb) zum Entfernen eines Busses aus der Gefahrenzone dient 9. Klasse C:
3.2. Unterklasse C1: Kraftwagen der Klasse C mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7 500 kg. a) Kraftwagen, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse mehr als 3500 kg beträgt und die nicht unter die Klasse D1 oder D fallen,
b) Sonderkraftfahrzeuge,
c) Fahrzeuge der Klasse D1 oder D - sofern keine Fahrgäste befördert werden - innerhalb Österreichs, wenn dem Lenker die Lenkerberechtigung für die Gruppe C gemäß § 65 KFG 1967 erteilt wurde oder wenn der Lenker das 21. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse C ist und
aa) es sich entweder um Überprüfungs- oder Begutachtungsfahrten zur Feststellung des technischen Zustandes des Fahrzeuges handelt oder
bb) zum Entfernen eines Busses aus der Gefahrenzone dient;
10. Klasse CE: falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist, ein Zugfahrzeug der Klasse C und einen Anhänger oder Sattelanhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg;
11. Klasse D1: Kraftwagen mit mehr als acht aber nicht mehr als 16 Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten Gesamtlänge von acht Metern;
12. Klasse D1E: falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist, ein Zugfahrzeug der Klasse D1 und einen Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg;
4 13. Klasse D:
a) Kraftwagen mit mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz,
b) Sonderkraftfahrzeuge.;
5 14. Klasse E: Kraftwagen, mit denen andere als leichte Anhänger gezogen werden; die Klasse E gilt nur in Verbindung mit einer Lenkberechtigung für die betreffende Fahrzeugklasse oder -unterklasse. Klasse DE: falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist, ein Zugfahrzeug der Klasse D und einen Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg;
6 15. Klasse F:
a) Zugmaschinen,
… 4 unveränderte Absätze
b) Motorkarren,
c) selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
d) landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
e) Transportkarren,
jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h sowie
f) Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, daß dass sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden, das nach seiner Eigenmasse und seiner Bauartgeschwindigkeit einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h entspricht und
g) Sonderkraftfahrzeuge.
7. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2002)
(2) Das Ziehen eines Anhängers ist unter Einhaltung mit Kraftfahrzeugen der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen abhängig vom Zugfahrzeug nachfolgend genannten Klassen ist in folgendem Umfang gestattet:
1. Klasse A: ein Anhänger gemäß § 104 Abs. 5 KFG 1967;
2. mit einem Zugfahrzeug der Klasse B:
a) ein leichter einen leichten Anhänger;,
b) ein Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse die Eigenmasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigt, sofern die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge höchstens 3 500 kg beträgt; falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist einen anderen als leichten Anhänger, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3500 kg nicht übersteigt,
c) falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist einen anderen als leichten Anhänger, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 4250 kg beträgt; zum Ziehen solcher Anhänger ist die Absolvierung einer theoretischen und praktischen Ausbildung im Ausmaß von insgesamt sieben Unterrichtseinheiten erforderlich;
3. Klassen C1, C, D1 und D sowie Unterklasse C1: leichte Anhänger;
4. Klasse B+E: Anhänger, die nicht unter Z 2 lit. a oder b fallen; Klasse F: in Verbindung mit einem in Abs. 1 Z 15 lit. a, b oder d genannten Zugfahrzeug: alle Anhänger; in Verbindung mit einem in Abs. 1 Z 15 lit. c und g genannten Zugfahrzeug: Anhänger mit einer höchst zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg.
5. Klassen C+E und D+E: alle Anhänger;
6. Unterklasse C1+E: andere als leichte Anhänger, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Eigenmasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigt, wobei die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen 12 000 kg nicht übersteigen darf;
7. Klasse F: in Verbindung mit einem in Abs. 1 Z 6 lit. a, b oder d genannten Zugfahrzeug: alle Anhänger; in Verbindung mit einem in Abs. 1 Z 6 lit. c und g genannten Zugfahrzeug:
Anhänger bis 3 500 kg höchste zulässige Gesamtmasse.
8. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2002)
(3) Die Lenkberechtigung für eine Klasse umfaßt auch die Lenkberechtigung für die entsprechende Unterklasse. Die Lenkberechtigung für die Klasse C oder die Unterklasse C1 umfaßt auch die Lenkberechtigung für die Klasse F. Die Lenkberechtigung für die Klassen C+E, D+E oder für die Unterklasse C1+E umfaßt auch die Lenkberechtigung für die Klasse B+E. Die Lenkberechtigung für die Klasse C+E umfaßt auch die Lenkberechtigung für die Klasse D+E, wenn der Lenker die Lenkberechtigung für die Klasse D besitzt. Für die Anwendung des Abs. 1 gilt ein Gelenkkraftfahrzeug als Kraftwagen. Personen, die seit mindestens drei Jahren im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klassen B und F sind, darf eine Lenkberechtigung für die Klasse B und E erteilt werden, wenn Für die in Abs. 1 genannten Klassen von Lenkberechtigungen werden folgende Äquivalenzen festgelegt:
1. der Antragsteller glaubhaft macht, daß er in dieser Zeit die Lenkberechtigung für die Klasse A2 umfasst auch andere als leichte Anhänger gezogen hat die Lenkberechtigung für die Klasse A1,
2. keine Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung bestehen die Lenkberechtigung für die Klasse A umfasst auch die Lenkberechtigung für die Klasse A1 und A2,
3. der Antragsteller die praktische Fahrprüfung erfolgreich abgelegt hat; Lenkberechtigung für die Klasse C umfasst auch die Klasse C1, die Klasse CE die Klasse C1E, die Klasse D die Klasse D1 und die Klasse DE die Klasse D1E,
§ 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. 4. die Lenkberechtigungen für die Klassen C1 und C umfassen jeweils auch die Lenkberechtigung für die Klasse F,
5. die Lenkberechtigungen für die Klassen C1E, CE, D1E und DE umfassen jeweils auch die Lenkberechtigung für die Klasse BE,
6. die Lenkberechtigung für die Klasse CE umfasst auch die Lenkberechtigung für die Klasse DE(D1E), wenn der Lenker die Lenkberechtigung für die Klasse D(D1) besitzt,
7. die Lenkberechtigung jeder der in Abs. 1 Z 2 bis 15 genannten Klassen umfassen die Lenkberechtigung für die Klasse AM,
8. für die Anwendung des Abs. 1 gilt ein Gelenkkraftfahrzeug als Kraftwagen,
9. Personen, die seit mindestens drei Jahren im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klassen B und F sind, darf eine Lenkberechtigung für die Klasse BE erteilt werden, wenn
a) der Antragsteller glaubhaft macht, dass er in dieser Zeit auch andere als leichte Anhänger gezogen hat,
b) keine Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung bestehen und
c) der Antragsteller die praktische Fahrprüfung erfolgreich abgelegt hat; § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden,
10. Personen, die im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B sind und den Code 96 im Führerschein eingetragen haben, darf eine Lenkberechtigung für die Klasse BE ohne theoretische und praktische Ausbildung in der Fahrschule erteilt werden.
(4) Folgende (Lenk-)Berechtigungen gelten nur für den Verkehr in Österreich und in jenen Staaten, die diese (Lenk-)Berechtigungen anerkannt haben:
1. die Berechtigung, Kraftfahrzeuge mit drei oder vier Rädern, deren Eigenmasse nicht mehr als 400 kg beträgt, mit einer Lenkberechtigung für die Klasse A zu lenken (Abs. 1 Z 1 lit. dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B zu lenken (Abs. 1 Z 5 lit. b),
2. die Berechtigung, Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW mit einer vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B zu lenken (Abs. 1 Z 2 lit. c§ 19) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
3. die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B (§ 19) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres F sowie
4. die Berechtigung, Motorräder der Klasse F A1 mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B zu lenken (Abs. 1 Z 5 lit. c).
(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung Umfang und die näheren Bestimmungen über den Inhalt des praktischen Unterrichts der Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 5 lit. c und Abs. 2 Z 2 lit. c festzusetzen.