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BGBl. I Nr. 61/2011

kundgemacht 29.07.2011 RIS↗Parlament↗
Änderung des Führerscheingesetzes (14. FSG-Novelle)
Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz geändert wird (14. FSG-Novelle)
Kundmachung BGBl. I Nr. 61/2011× zu FSG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Führerscheingesetz (FSG) 5403 § 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 1a (neu)
in Kraft 01.10.2002 – 18.01.2013 · idF BGBl. I Nr. 81/2002 · danach: BGBl. I Nr. 61/2011 § 3↗RIS↗
in Kraft 19.01.2013 – 30.09.2015 · idF BGBl. I Nr. 61/2011 · danach: BGBl. I Nr. 74/2015 § 3↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3.
(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und
5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.
(1a) Eine Lenkberechtigung für die Klassen C1, C, D1 und/oder D darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B ist. Eine Lenkberechtigung für die Klassen BE, C1E, CE, D1E und/oder DE darf nur erteilt werden, wenn der Führerscheinwerber bereits im Besitz der Klassen B, C1, C, D1 und/oder D ist.
(2) Personen, denen eine Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde, darf vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden.
… 3 unveränderte Absätze
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechend, durch Verordnung jene Institutionen zu benennen, die befugt sind, die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen abzuhalten, sowie die näheren Bestimmungen festzusetzen über:
1. den Inhalt und den zeitlichen Umfang der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 5 und
2. den Nachweis darüber.