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BGBl. I Nr. 61/2011

kundgemacht 29.07.2011 RIS↗Parlament↗
Änderung des Führerscheingesetzes (14. FSG-Novelle)
Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz geändert wird (14. FSG-Novelle)
Kundmachung BGBl. I Nr. 61/2011× zu FSG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Führerscheingesetz (FSG) 5403 § 0↗RIS↗
§ 35geändertAbs 1
in Kraft 01.07.2005 – 29.07.2011 · idF BGBl. I Nr. 151/2004 · danach: BGBl. I Nr. 61/2011 § 35↗RIS↗
in Kraft 30.07.2011 – 31.08.2012 · idF BGBl. I Nr. 61/2011 · danach: BGBl. I Nr. 50/2012 § 35↗RIS↗
Behörden und Organe
§ 35.
(1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese zuständig. Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeibehörde entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern. Die Behörde kann gegen Bescheide des unabhängigen Verwaltungssenates Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
(2) An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörden, die Bundespolizeibehörden und den Landeshauptmann haben mitzuwirken:
… 9 unveränderte Absätze
1. die Organe der Bundespolizei,
2. die Organe der Bundessicherheitswachekorps (Anm.: richtig: Bundespolizei),
3. die Organe der Gemeindewachen und,
4. sonstige Straßenaufsichtsorgane.
(3) Die in Abs. 2 genannten Organe haben
1. die Einhaltung der in diesem Bundesgesetz genannten Vorschriften zu überwachen; zu diesem Zweck sind sie berechtigt, gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 Fahrzeuglenker zum Anhalten aufzufordern;
2. Maßnahmen zu treffen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind und
3. in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen einzuschreiten.
Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.