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BGBl. I Nr. 65/2011

kundgemacht 29.07.2011 RIS↗Parlament↗
Änderung des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010
Bundesgesetz, mit dem das Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 65/2011× zu AWEG 2010×

Änderungen durch diese Kundmachung

Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010) 3 § 0↗RIS↗
§ 15geändertAbs 1
in Kraft 19.08.2010 – 29.07.2011 · idF BGBl. I Nr. 79/2010 · danach: BGBl. I Nr. 65/2011 § 15↗RIS↗
in Kraft ab 30.07.2011 · idF BGBl. I Nr. 65/2011 § 15↗RIS↗
Nachweispflichten und Überprüfungen
§ 15.
(1) Derjenige, der Blutprodukte einführt oder verbringt, oder derjenige, für den die Ware bestimmt ist, hat dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen oder von diesem beauftragte Sachverständige über Aufforderung den Nachweis der Qualität und Sicherheit zu erbringen. Dabei ist jedenfalls zu belegen, dass bei Blutprodukten zur direkten Transfusion die Spende gänzlich unbezahlt erfolgt ist, oder in Fällen, in denen der Spender auf Grund abgesehen vom Ersatz eines unmittelbaren Bedarfs in einer akuten Notfallsituation von der Blutspendeeinrichtung zur unverzüglichen Spende aufgefordert wurde dem Spender tatsächlich entstandenen Aufwands, nur ein Aufwandersatz geleistet wurde unbezahlt erfolgt ist.
(2) Die Unterlagen gemäß Abs. 1 müssen sich im Betrieb desjenigen, der Blutprodukte einführt oder verbringt, oder desjenigen, für den die Ware bestimmt ist, befinden oder es muss durch vertragliche Vereinbarung sichergestellt sein, dass sie dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen über dessen Aufforderung unverzüglich zur Überprüfung vorgelegt werden können. Diese Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und für eine Überprüfung durch Organe des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen oder von diesem beauftragte Sachverständige bereitzuhalten.
(3) Bei einem Transport von Blutprodukten im Rahmen der Einfuhr ist die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen. Bei einem Transport von Blutprodukten im Rahmen des Verbringens ist der Nachweis der erfolgten Meldung mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.