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BGBl. I Nr. 70/2011

kundgemacht 29.07.2011 RIS↗Parlament↗
Bundesgesetz über den Obersten Sanitätsrat (OSR-Gesetz) sowie Änderung des Gesetzes betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Obersten Sanitätsrat (OSR-Gesetz) erlassen und das Gesetz betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 70/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

OSR-Gesetz neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 30.07.2011 · idF BGBl. I Nr. 70/2011 § 3↗RIS↗

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Mitglieder des Obersten Sanitätsrats sind vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit für die Dauer von drei Jahren zu ernennen. Wiederernennungen sind möglich. Ein/e Vertreter/in der Österreichischen Ärztekammer, ein/e Vertreter/in der Österreichischen Apothekerkammer und ein/e fachkundige/r leitende/r Bedienstete/r des Bundesministeriums für Gesundheit sind jedenfalls zu Mitgliedern zu ernennen.
  2. Absatz 2,Bei der Ernennung der Mitglieder ist auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Frauen und Männern zu achten, wobei dem Obersten Sanitätsrat mindestens 40 vH Frauen anzugehören haben.
  3. Absatz 3,Der/Die Präsident/in des Obersten Sanitätsrats sowie zwei Vizepräsidenten/-innen sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte zu wählen.