Absatz eins,Die Mitglieder des Obersten Sanitätsrats sind vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit für die Dauer von drei Jahren zu ernennen. Wiederernennungen sind möglich. Ein/e Vertreter/in der Österreichischen Ärztekammer, ein/e Vertreter/in der Österreichischen Apothekerkammer und ein/e fachkundige/r leitende/r Bedienstete/r des Bundesministeriums für Gesundheit sind jedenfalls zu Mitgliedern zu ernennen.
BGBl. I Nr. 70/2011
Bundesgesetz über den Obersten Sanitätsrat (OSR-Gesetz) sowie Änderung des Gesetzes betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Obersten Sanitätsrat (OSR-Gesetz) erlassen und das Gesetz betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Paragraph 3,
- Absatz 2,Bei der Ernennung der Mitglieder ist auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Frauen und Männern zu achten, wobei dem Obersten Sanitätsrat mindestens 40 vH Frauen anzugehören haben.
- Absatz 3,Der/Die Präsident/in des Obersten Sanitätsrats sowie zwei Vizepräsidenten/-innen sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte zu wählen.