BGBl. I Nr. 72/2011
Änderung des Kriegsmaterialgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Kriegsmaterialgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11geändertÜberschrift (neu), Text
Vollziehung
§ 11.
Mit der Vollziehung der §§ 2, 3a Abs. 1 und 5 Abs. 2, erster Satz, ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Bundesminister für Inneres, für auswärtige europäische und internationale Angelegenheiten, für Landesverteidigung und Sport, für Finanzen und für Justiz je nach ihrem Wirkungsbereich betraut.