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BGBl. I Nr. 72/2011

kundgemacht 29.07.2011 RIS↗Parlament↗
Änderung des Kriegsmaterialgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Kriegsmaterialgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 72/2011× zu KMG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kriegsmaterialgesetz (KMG) 411 § 0↗RIS↗
§ 3ageändertÜberschrift (neu); Abs 3; Abs 4 Z 1, Z 2; Abs 5
in Kraft 01.10.2005 – 29.06.2012 · idF BGBl. I Nr. 50/2005 · danach: BGBl. I Nr. 72/2011 § 3a↗RIS↗
in Kraft ab 30.06.2012 · idF BGBl. I Nr. 72/2011 § 3a↗RIS↗
Mitteilungen und Datenübermittlung
§ 3a.
(1) In den ersten sechs Monaten jeden Jahres hat die Bundesregierung dem Nationalen Sicherheitsrat eine Übersicht der für das vorangegangene Jahr gemäß Abs. 3 übermittelten oder zur Übermittlung vorgesehenen Übersichten sowie der gemäß Abs. 4 und 5 ergangenen Mitteilungen zu erstatten.
(2) Der Nationale Sicherheitsrat kann im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens nach § 1 zu Fragen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 gehört werden; in diesen Fällen steht auch dem Bundesminister für Inneres die Befugnis zu, die Einberufung dieses Rates zu verlangen.
(3) Der Bundesminister für Inneres kann im Wege des Bundesministers für auswärtige europäische und internationale Angelegenheiten Daten aus Verfahren und über Bescheide auf Grund dieses Bundesgesetzes an die Organe und Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Sekretariat des Wassenaar Arrangements sowie an andere Staaten, Internationale Organisationen und sonstige zwischenstaatliche Einrichtungen weitergeben sowie die von diesen in vergleichbaren Fällen an ihn übermittelten Daten verwenden, soweit dies auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen oder außenpolitischer Interessen im Zusammenhang mit den internationalen Bestrebungen zur Kontrolle von Kriegsmaterialtransfers oder zur Beurteilung, ob bestehende Bewilligungen mit Auflagen oder Bedingungen zu versehen, einzuschränken oder zu widerrufen sind, geboten ist. Sofern es sich dabei nicht nur um Übersichten handelt, darf an der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten durch den Empfänger kein Zweifel bestehen.
(4) Jedenfalls kann der Bundesminister für Inneres im Wege des Bundesministers für auswärtige europäische und internationale Angelegenheiten den Organen sowie den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union jede Verweigerung einer Bewilligung zur Ausfuhr, Vermittlung oder Durchfuhr von Kriegsmaterial unter Angabe zumindest folgender Daten mitteilen:
1. eine kurze Beschreibung der betroffenen Gegenstände einschließlich der erforderlichen technischen Spezifikationen,
2. Menge und Wert der Gegenstände,
3. Bestimmungsland,
… 3 unveränderte Absätze
4. vorgesehener Empfänger,
5. Vorgesehener Endverwender, falls dieser nicht mit dem vorgesehenen Empfänger übereinstimmt,
6. Begründung für die Verweigerung und
7. Zeitpunkt der Ablehnung.
(5) Bevor eine Bewilligung nach § 3 erteilt wird, kann der Bundesminister für Inneres, sofern von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union innerhalb der letzten drei Jahre für eine im Wesentlichen gleichartige Transaktion eine Bewilligung verweigert worden ist und ihm diese Verweigerung zur Kenntnis gebracht wurde, im Wege des Bundesministers für auswärtige europäische und internationale Angelegenheiten den Mitgliedstaat, der die Bewilligung verweigert hat, konsultieren. Sofern hierauf dennoch eine Bewilligung erteilt wird, ist dies den Mitgliedstaaten samt den dafür maßgeblichen Umständen mitzuteilen.