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BGBl. I Nr. 74/2011

kundgemacht 29.07.2011 RIS↗Parlament↗
Qualitätssicherungsrahmengesetz – QSRG
Bundesgesetz, mit dem ein Gesetz über die externe Qualitätssicherung im Hochschulwesen und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG) und ein Bundesgesetz über Privatuniversitäten (Privatuniversitätengesetz – PUG) erlassen werden sowie das Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), das Bildungsdokumentationsgesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz und das MTD-Gesetz geändert werden (Qualitätssicherungsrahmengesetz – QSRG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 74/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Fachhochschulgesetz (FHG) 62112 § 0↗RIS↗
§ 16geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3 Z 1, Z 2, Schlussteil; Abs 2 Z 5 bis Z 9 (entfallen); Abs 4 Z 1 bis Z 3, Schlussteil; Abs 5; Abs 6 (entfallen)
in Kraft 05.12.2007 – 29.02.2012 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2011 § 16↗RIS↗
in Kraft 01.03.2012 – 31.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 74/2011 · danach: BGBl. I Nr. 77/2020 § 16↗RIS↗
Fachhochschulkollegium Abschließende Prüfungen in Fachhochschul-Bachelor-, Fachhochschul –Master- und Fachhochschul-Diplomstudiengängen
§ 16.
(1) Zur Durchführung und Organisation des Lehr- und Prüfungsbetriebes ist an jeder Fachhochschule ein Fachhochschulkollegium einzurichten. Dieses hat mindestens zweimal jährlich zusammenzutreten. Die einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang abschließende kommissionelle Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 Z 6 ist vor einem facheinschlägigen Prüfungssenat abzulegen. Diese kommissionelle Prüfung setzt sich aus den Prüfungsteilen
(2) Dem Fachhochschulkollegium gehören die Leiter der an der Fachhochschule eingerichteten Fachhochschul-Studiengänge, mindestens acht Vertreter des Lehr- und Forschungspersonals sowie Vertreter der Studierenden der Fachhochschul-Studiengänge an. Die Vertreter des Lehr- und Forschungspersonals werden von diesem gewählt. Die Zahl der Vertreter der Studierenden hat mindestens ein Viertel der Zahl der Mitglieder des Fachhochschulkollegiums zu betragen; sie werden von den Studierenden der an der Fachhochschule eingerichteten Fachhochschul-Studiengänge gewählt.
(3) Die Aufgaben des Fachhochschulkollegiums sind:
1. Wahl des Leiters und seines Stellvertreters auf Grund eines Dreiervorschlages des Erhalters; Prüfungsgespräch über die durchgeführten Bachelorarbeiten sowie
2. Antrag an den Erhalter auf Abberufung des Leiters oder dessen Stellvertreters bzw. Stellungnahme deren Querverbindungen zu einer diesbezüglichen Absicht relevanten Fächern des Erhalters für den Fall, daß der Leiter (Stellvertreter) seine Amtspflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat oder daß er nicht mehr in der Lage ist, seine Amtspflichten zu erfüllen; Studienplans
3 zusammen. Antragstellung auf Änderungen betreffend akkreditierte Studiengänge an den Fachhochschulrat nach Anhörung des Erhalters;
4. (2) Antragstellung auf Einrichtung und Auflassung von Studiengängen an den Erhalter; Die einen Fachhochschul-Master- oder einen Fachhochschul-Diplomstudiengang abschließende kommissionelle Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 Z 6 ist vor einem facheinschlägigen Prüfungssenat abzulegen. Diese kommissionelle Prüfung setzt sich aus den Prüfungsteilen
5. Antragstellung zum Budget (Investitions-, Sach- und Personalaufwand) an den Erhalter;
6. Vorschläge für die Einstellung von Lehrpersonal an den Erhalter;
7. Inhaltliche Koordination der Lehrveranstaltungen und Prüfungen;
8. Evaluierung der Lehr- und Prüfungstätigkeit sowie des Studienplanes und der Prüfungsordnung;
9. Verleihung akademischer Grade und deren Widerruf sowie die Nostrifizierung ausländischer Grade.
(4) Dem Leiter des Fachhochschulkollegiums obliegt
1. die Zulassung zu Prüfungen, Zuteilung von Prüfern Präsentation der Diplom- oder Masterarbeit, Festsetzung von Prüfungsterminen;
2. einem Prüfungsgespräch, das auf die Anrechnung und Anerkennung von Studien und Prüfungen im Einzelfall; Querverbindungen des Themas der Diplom- oder Masterarbeit zu den relevanten Fächern des Studienplans eingeht, sowie
3. die Aberkennung von Prüfungen; einem Prüfungsgespräch über sonstige studienplanrelevante Inhalte
4 zusammen. sofern es hauptberuflich tätige Personen sind, die Erteilung von Anweisungen an Mitglieder des Lehr- und Forschungspersonals zu Art und Umfang der Ausübung ihrer Lehrverpflichtung, soweit dies zur ordnungsgemäßen Aufrechterhaltung des Studienbetriebes nach Maßgabe der Studienpläne erforderlich ist;
5. (3) Die Studierenden sind in geeigneter Weise über die Erteilung von Lehraufträgen auf Grund von Vorschlägen oder nach Anhörung des Fachhochschulkollegiums; Zulassung zu den kommissionellen Prüfungen zu verständigen.
6. die Vertretung des Fachhochschulkollegiums nach außen sowie die Vollziehung (4) Die Beurteilungskriterien und Ergebnisse der Beschlüsse des Fachhochschulkollegiums Leistungsbeurteilung der kommissionellen Prüfungen sind den Studierenden mitzuteilen.
(5) Gegen Entscheidungen des Fachhochschulkollegiums gemäß Abs. 3 Z 9 und gegen Entscheidungen des Leiters des Fachhochschulkollegiums gemäß Abs. 4 Z 1, 2 und 3 haben die Antragsteller das Recht einer Beschwerde an den Fachhochschulrat; dieser hat über diese Beschwerde mit Bescheid zu entscheiden. Die Prüfungskommission besteht aus dem Kreis aller für die kommissionellen Prüfungen in Frage kommenden Personen. Der Prüfungssenat setzt sich aus den Prüferinnen und Prüfern je Kandidatin oder Kandidat zusammen.
(6) Der Erhalter einer Fachhochschule hat dafür zu sorgen, daß das Lehr- und Forschungspersonal an anwendungsbezogenen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten teilnimmt. Dies kann in der eigenen Einrichtung oder durch Kooperation mit anderen Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen geschehen.
Schlagworte
Lehrbetrieb, Investitionsaufwand, Sachaufwand, Lehrtätigkeit, Diplomarbeit
Forschungsarbeit, Forschungseinrichtung, Lehrpersonal
§ 16aufgehoben
in Kraft 05.12.2007 – 29.02.2012 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2011 § 16↗RIS↗

Fachhochschulkollegium

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Zur Durchführung und Organisation des Lehr- und Prüfungsbetriebes ist an jeder Fachhochschule ein Fachhochschulkollegium einzurichten. Dieses hat mindestens zweimal jährlich zusammenzutreten.
  2. Absatz 2,Dem Fachhochschulkollegium gehören die Leiter der an der Fachhochschule eingerichteten Fachhochschul-Studiengänge, mindestens acht Vertreter des Lehr- und Forschungspersonals sowie Vertreter der Studierenden der Fachhochschul-Studiengänge an. Die Vertreter des Lehr- und Forschungspersonals werden von diesem gewählt. Die Zahl der Vertreter der Studierenden hat mindestens ein Viertel der Zahl der Mitglieder des Fachhochschulkollegiums zu betragen; sie werden von den Studierenden der an der Fachhochschule eingerichteten Fachhochschul-Studiengänge gewählt.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben des Fachhochschulkollegiums sind:
    1. Ziffer eins
      Wahl des Leiters und seines Stellvertreters auf Grund eines Dreiervorschlages des Erhalters;
    2. Ziffer 2
      Antrag an den Erhalter auf Abberufung des Leiters oder dessen Stellvertreters bzw. Stellungnahme zu einer diesbezüglichen Absicht des Erhalters für den Fall, daß der Leiter (Stellvertreter) seine Amtspflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat oder daß er nicht mehr in der Lage ist, seine Amtspflichten zu erfüllen;
    3. Ziffer 3
      Antragstellung auf Änderungen betreffend akkreditierte Studiengänge an den Fachhochschulrat nach Anhörung des Erhalters;
    4. Ziffer 4
      Antragstellung auf Einrichtung und Auflassung von Studiengängen an den Erhalter;
    5. Ziffer 5
      Antragstellung zum Budget (Investitions-, Sach- und Personalaufwand) an den Erhalter;
    6. Ziffer 6
      Vorschläge für die Einstellung von Lehrpersonal an den Erhalter;
    7. Ziffer 7
      Inhaltliche Koordination der Lehrveranstaltungen und Prüfungen;
    8. Ziffer 8
      Evaluierung der Lehr- und Prüfungstätigkeit sowie des Studienplanes und der Prüfungsordnung;
    9. Ziffer 9
      Verleihung akademischer Grade und deren Widerruf sowie die Nostrifizierung ausländischer Grade.
  4. Absatz 4,Dem Leiter des Fachhochschulkollegiums obliegt
    1. Ziffer eins
      die Zulassung zu Prüfungen, Zuteilung von Prüfern, Festsetzung von Prüfungsterminen;
    2. Ziffer 2
      die Anrechnung und Anerkennung von Studien und Prüfungen im Einzelfall;
    3. Ziffer 3
      die Aberkennung von Prüfungen;
    4. Ziffer 4
      sofern es hauptberuflich tätige Personen sind, die Erteilung von Anweisungen an Mitglieder des Lehr- und Forschungspersonals zu Art und Umfang der Ausübung ihrer Lehrverpflichtung, soweit dies zur ordnungsgemäßen Aufrechterhaltung des Studienbetriebes nach Maßgabe der Studienpläne erforderlich ist;
    5. Ziffer 5
      die Erteilung von Lehraufträgen auf Grund von Vorschlägen oder nach Anhörung des Fachhochschulkollegiums;
    6. Ziffer 6
      die Vertretung des Fachhochschulkollegiums nach außen sowie die Vollziehung der Beschlüsse des Fachhochschulkollegiums.
  5. Absatz 5,Gegen Entscheidungen des Fachhochschulkollegiums gemäß Absatz 3, Ziffer 9 und gegen Entscheidungen des Leiters des Fachhochschulkollegiums gemäß Absatz 4, Ziffer eins, 2 und 3 haben die Antragsteller das Recht einer Beschwerde an den Fachhochschulrat; dieser hat über diese Beschwerde mit Bescheid zu entscheiden.
  6. Absatz 6,Der Erhalter einer Fachhochschule hat dafür zu sorgen, daß das Lehr- und Forschungspersonal an anwendungsbezogenen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten teilnimmt. Dies kann in der eigenen Einrichtung oder durch Kooperation mit anderen Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen geschehen.