Absatz eins,Im Rahmen der Verschmelzung eines in Österreich gemäß Paragraph 50, bewilligten übertragenden OGAW hat ein unabhängiger Abschlussprüfer folgendes zu bestätigen:
- Ziffer einsdie beschlossenen Kriterien für die Bewertung des Vermögens und gegebenenfalls der Verbindlichkeiten zu dem Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnisses gemäß Paragraph 125, Absatz eins, oder 2;
- Ziffer 2sofern zutreffend, die Barzahlung je Anteil und
- Ziffer 3die Methode zur Berechnung des Umtauschverhältnisses und das tatsächliche Umtauschverhältnis zu dem Zeitpunkt für die Berechnung dieses Umtauschverhältnisses gemäß Paragraph 125, Absatz eins, oder 2.