Absatz eins,Die Informationen gemäß Paragraph 120, haben zumindest folgende Angaben zu enthalten:
- Ziffer einsHintergrund und Beweggründe für die geplante Verschmelzung;
- Ziffer 2potenzielle Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anteilinhaber, einschließlich aber nicht ausschließlich wesentlicher Unterschiede in Bezug auf Anlagepolitik und -strategie, Kosten, erwartetes Ergebnis, periodische Berichte, etwaige Verwässerung der Performance und gegebenenfalls eine eindeutige Warnung an die Anleger, dass ihre steuerliche Behandlung im Zuge der Verschmelzung Änderungen unterworfen sein kann;
- Ziffer 3spezifische Rechte der Anteilinhaber in Bezug auf die geplante Verschmelzung, einschließlich aber nicht ausschließlich des Rechts auf zusätzliche Informationen, des Rechts, auf Anfrage eine Kopie des Berichts des unabhängigen Abschlussprüfers oder der Verwahrstelle zu erhalten, des Rechts, gemäß Paragraph 123, die kostenlose Rücknahme oder Auszahlung oder gegebenenfalls Umwandlung ihrer Anteile zu verlangen, und der Frist für die Wahrnehmung dieses Rechts, wobei folgende Angaben beinhaltet sein müssen:
- Litera aAngaben zum Umgang mit den angefallenen Erträgen des betreffenden OGAW,
- Litera beinen Hinweis darauf, wie der in Paragraph 119, Absatz 3, genannte Bericht des unabhängigen Abschlussprüfers erhalten werden kann,
- Ziffer 4maßgebliche Verfahrensaspekte, insbesondere Einzelheiten jeder geplanten Aussetzung des Anteilhandels mit dem Ziel, eine effiziente Durchführung der Verschmelzung zu ermöglichen, und Angabe des Zeitpunktes des Wirksamwerdens der Verschmelzung gemäß Paragraph 125, (geplanter effektiver Verschmelzungstermin);
- Ziffer 5Kopie des in Paragraph 134, Absatz eins, genannten Kundeninformationsdokuments des übernehmenden OGAW.