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BGBl. I Nr. 77/2011

kundgemacht 01.08.2011 RIS↗Parlament↗
Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011 sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Pensionskassengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des EU-Quellensteuergesetzes, des Konsumentenschutzgesetzes und des Finanzsicherheiten-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Investmentfonds (Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011) erlassen sowie das Bankwesengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Pensionskassengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das EU-Quellensteuergesetz, das Konsumentenschutzgesetz und das Finanzsicherheiten-Gesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 77/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011) neu § 0↗RIS↗
§ 125neu
in Kraft 01.07.2011 – 14.08.2015 · idF BGBl. I Nr. 77/2011 · danach: BGBl. I Nr. 115/2015 § 125↗RIS↗

Wirksamwerden

Paragraph 125,

  1. Absatz eins,Eine inländische Verschmelzung ist mit dem im Verschmelzungsplan gemäß Paragraph 117, Absatz eins, Ziffer 6, angeführten Datum wirksam. Für die Berechnung des Verhältnisses für den Umtausch von Anteilen des übertragenden OGAW in Anteile des übernehmenden OGAW und, sofern zutreffend, für die Festlegung des einschlägigen Nettovermögensbestandes für Barzahlungen ist der im Verschmelzungsplan angegebene Zeitpunkt maßgeblich.
  2. Absatz 2,Für grenzüberschreitende Verschmelzungen, bei denen der übernehmende OGAW in Österreich bewilligt ist, gelten die Fristen gemäß Absatz eins,, wobei die allenfalls erforderliche Bewilligung durch die Anteilinhaber des übertragenden OGAW jedenfalls abzuwarten ist. Bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen, bei denen der übernehmende OGAW in einem anderen Mitgliedstaat bewilligt ist, richten sich die Fristen gemäß Absatz eins, nach dem Recht des Herkunftsstaates des übernehmenden OGAW.
  3. Absatz 3,Das Wirksamwerden der Verschmelzung ist gemäß Paragraph 136, Absatz 4, Ziffer eins, 3, oder 5 zu veröffentlichen und der FMA sowie, im Falle einer grenzüberschreitenden Verschmelzung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates des übertragenden oder übernehmenden OGAW mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Eine Verschmelzung, die gemäß Absatz eins, oder 2 wirksam geworden ist, kann nicht mehr für nichtig erklärt werden.