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BGBl. I Nr. 77/2011

kundgemacht 01.08.2011 RIS↗Parlament↗
Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011 sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Pensionskassengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des EU-Quellensteuergesetzes, des Konsumentenschutzgesetzes und des Finanzsicherheiten-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Investmentfonds (Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011) erlassen sowie das Bankwesengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Pensionskassengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das EU-Quellensteuergesetz, das Konsumentenschutzgesetz und das Finanzsicherheiten-Gesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 77/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011) neu § 0↗RIS↗
§ 128neu
in Kraft 01.07.2011 – 10.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 77/2011 · danach: BGBl. I Nr. 198/2021 § 128↗RIS↗

4. Hauptstück
Information der Anleger, Werbung und Vertrieb

1. Abschnitt
Werbung und Angebot von Anteilen

Werbung für OGAW-Anteile

Paragraph 128,

  1. Absatz eins,Die Werbung für Anteile an OGAW darf nur unter gleichzeitigem Hinweis auf den gemäß Paragraph 136, Absatz 4, veröffentlichten Prospekt (Paragraph 131,) und das gemäß Paragraph 138, zur Verfügung zu stellende Kundeninformationsdokument (Paragraph 134,) erfolgen und hat anzugeben, auf welche Weise und in welcher Sprache dieser Prospekt sowie das Kundeninformationsdokument für den Anleger oder potenziellen Anleger erhältlich und zugänglich sind.
  2. Absatz 2,Werbung an die Anleger muss
    1. Ziffer eins
      eindeutig als solche erkennbar,
    2. Ziffer 2
      redlich,
    3. Ziffer 3
      eindeutig und
    4. Ziffer 4
      nicht irreführend
    sein. Insbesondere darf eine Werbung, die eine Aufforderung zum Erwerb von Anteilen eines OGAW und spezifische Informationen über einen OGAW enthält, keine Aussagen treffen, die im Widerspruch zu Informationen des Prospekts und des in Paragraph 134, Absatz eins, genannten Kundeninformationsdokuments stehen oder die Bedeutung dieser Informationen herabstufen.
  3. Absatz 3,Die Werbung für Anteile an OGAW, in der auf die vergangene Wertentwicklung des Fonds Bezug genommen wird, hat einen Hinweis zu enthalten, aus welchem hervorgeht, dass die Wertentwicklung der Vergangenheit keine verlässlichen Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung eines Fonds zulässt.
  4. Absatz 4,Ein Feeder-OGAW hat in jede Werbung den Hinweis aufzunehmen, dass er dauerhaft mindestens 85 vH seines Vermögens in Anteile eines bestimmten Master-OGAW anlegt.
  5. Absatz 5,Weiters ist in der Werbung an hervorgehobener Stelle auf folgende Tatsachen hinzuweisen:
    1. Ziffer eins
      die Anlagestrategie des OGAW, falls der OGAW hauptsächlich in den in Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 definierten Kategorien von Anlageinstrumenten, die keine Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente sind, investiert oder einen Aktien- oder Schuldtitelindex nachbildet;
    2. Ziffer 2
      eine erhöhte Volatilität, falls das Nettovermögen eines OGAW aufgrund der Zusammensetzung seines Portfolios oder der verwendeten Portfoliomanagementtechniken eine erhöhte Volatilität aufweist;
    3. Ziffer 3
      die Bewilligung der Fondsbestimmungen durch die FMA im Falle eines OGAW im Sinne des Paragraph 76,
  6. Absatz 6,Ein OGAW im Sinne des Paragraph 76, hat weiters die Mitgliedstaaten, Gebietskörperschaften oder internationalen Einrichtungen öffentlich-rechtlichen Charakters, in deren Wertpapieren der OGAW mehr als 35 vH seines Sondervermögens anzulegen beabsichtigt oder angelegt hat, anzugeben.