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BGBl. I Nr. 77/2011

kundgemacht 01.08.2011 RIS↗Parlament↗
Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011 sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Pensionskassengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des EU-Quellensteuergesetzes, des Konsumentenschutzgesetzes und des Finanzsicherheiten-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Investmentfonds (Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011) erlassen sowie das Bankwesengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Pensionskassengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das EU-Quellensteuergesetz, das Konsumentenschutzgesetz und das Finanzsicherheiten-Gesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 77/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011) neu § 0↗RIS↗
§ 138neu
in Kraft 01.07.2011 – 10.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 77/2011 · danach: BGBl. I Nr. 198/2021 § 138↗RIS↗

Zeitpunkt und Art der Bereitstellung von Prospekt, KID und Rechenschaftsberichten für die Anleger

Paragraph 138,

  1. Absatz eins,Die Verwaltungsgesellschaft hat für jeden OGAW, den sie verwaltet und den sie direkt oder über eine andere natürliche oder juristische Person, die in ihrem Namen und unter ihrer vollen und unbedingten Haftung handelt, verkauft, den Anlegern rechtzeitig vor der angebotenen Zeichnung der Anteile des OGAW
    1. Ziffer eins
      das KID für diesen OGAW in deutscher Sprache und
    2. Ziffer 2
      auf Anfrage auch
      1. Litera a
        den Prospekt,
      2. Litera b
        die Fondsbestimmungen, sofern diese nicht bereits im Prospekt enthalten sind, und
      3. Litera c
        den zuletzt veröffentlichten Jahres- und Halbjahresbericht sowie
      4. Litera d
        im Falle eines Master-Feeder-OGAW die Vereinbarung zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW gemäß Paragraph 96
    kostenlos in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger (Verordnung (EU) Nr. 583 aus 2010,) zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Sofern die Verwaltungsgesellschaft den OGAW weder direkt noch über eine andere natürliche oder juristische Person, die in ihrem eigenen Namen und unter ihrer vollen und unbedingten Haftung gegenüber Anlegern handelt, verkauft, hat sie den Produktgestaltern sowie Intermediären, die Anlegern Anlagen in solche OGAW oder in Produkte, die Anlagerisiken solcher OGAW einschließen, vermitteln, verkaufen oder sie dazu beraten, das KID auf deren Antrag bereitzustellen. Die Intermediäre, die Anlegern potenzielle Anlagen in OGAW verkaufen oder sie dazu beraten, haben ihren Kunden bzw. potenziellen Kunden das KID – und auf Anfrage der Anleger auch die Fondsbestimmungen – kostenlos in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger (Verordnung (EU) Nr. 583 aus 2010,) zur Verfügung stellen.
  3. Absatz 3,Zusätzlich zu Absatz eins und 2 hat die Verwaltungsgesellschaft über eine Website
    1. Ziffer eins
      das Kundeninformationsdokument stets in aktueller Fassung sowie
    2. Ziffer 2
      den Prospekt stets in aktueller Fassung
    zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4,Die Rechenschaftsberichte und die Halbjahresberichte sind dem Anleger in der im Prospekt und im KID beschriebenen Form zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5,Unbeschadet der Pflichten gemäß Absatz 2 bis 4 ist den Anteilinhabern auf Anfrage und kostenlos eine Papierfassung des Kundeninformationsdokuments in aktueller Fassung, des Prospektes, der Rechenschaftsberichte und Halbjahresberichts, und im Falle eines Master-Feeder-OGAW weiters des Prospektes sowie des Rechenschaftsberichtes und Halbjahresberichts des Master-OGAW durch den Feeder-OGAW, zur Verfügung zu stellen.
  6. Absatz 6,Weiters ist im Falle einer Verschmelzung den Anteilinhabern des übertragenden OGAW eine aktuelle Fassung des Kundeninformationsdokuments des übernehmenden OGAW gemäß Paragraph 133, zu dem in Paragraph 120, Absatz 6, angegebenen Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen. Werden aufgrund der vorgeschlagenen Verschmelzung Änderungen am Kundeninformationsdokument für die Anleger des übernehmenden OGAW vorgenommen, so ist das geänderte Kundeninformationsdokument den Anteilinhabern des übernehmenden OGAW gemäß Paragraph 133, zu dem in Paragraph 120, Absatz 6, angegebenen Zeitpunkt zu übermitteln.
  7. Absatz 7,Ein in Österreich bewilligter OGAW hat den Anlegern in Österreich sämtliche Unterlagen und Informationen gemäß diesem Hauptstück jedenfalls in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen. Im Hinblick auf einen in einem anderen Mitgliedstaat bewilligten OGAW gilt Paragraph 142,