Absatz eins,Die Verwaltungsgesellschaft hat
- Ziffer einsangemessene Grundsätze und Verfahren festzulegen, anzuwenden und aufrecht zu erhalten, die darauf ausgelegt sind, jedes Risiko der Nichteinhaltung der in diesem Bundesgesetz und den aufgrund der Richtlinie 2009/65/EG erlassenen EU-Verordnungen festgelegten Pflichten durch die Verwaltungsgesellschaft sowie die damit verbundenen Risiken aufzudecken, und
- Ziffer 2angemessene Maßnahmen und Verfahren zu schaffen, damit das Risiko gemäß Ziffer eins, auf ein Minimum begrenzt wird und die FMA ihre Befugnisse wirksam ausüben kann.
Dabei ist der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte sowie der Art und dem Spektrum der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten Rechnung zu tragen.