Absatz eins,Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass jedes Portfoliogeschäft im Zusammenhang mit OGAW unverzüglich so aufgezeichnet wird, dass der Auftrag und das ausgeführte Geschäft im Einzelnen rekonstruiert werden können.
BGBl. I Nr. 77/2011
Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011 sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Pensionskassengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des EU-Quellensteuergesetzes, des Konsumentenschutzgesetzes und des Finanzsicherheiten-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Investmentfonds (Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011) erlassen sowie das Bankwesengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Pensionskassengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das EU-Quellensteuergesetz, das Konsumentenschutzgesetz und das Finanzsicherheiten-Gesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19neu
Aufzeichnung von Portfoliogeschäften
Paragraph 19,
- Absatz 2,Die in Absatz eins, genannte Aufzeichnung hat zu enthalten:
- Ziffer einsDen Namen oder die sonstige Bezeichnung des OGAW und der Person, die für Rechnung des OGAW handelt;
- Ziffer 2die zur Feststellung des betreffenden Instruments notwendigen Einzelheiten;
- Ziffer 3die Menge;
- Ziffer 4die Art des Auftrags oder des Geschäfts;
- Ziffer 5den Preis;
- Ziffer 6bei Aufträgen das Datum und die genaue Uhrzeit der Auftragsübermittlung und den Namen oder die sonstige Bezeichnung der Person, an die der Auftrag übermittelt wurde, oder bei Geschäften das Datum und die genaue Uhrzeit der Geschäftsentscheidung und -ausführung;
- Ziffer 7den Namen der Person, die den Auftrag übermittelt oder das Geschäft ausführt;
- Ziffer 8gegebenenfalls die Gründe für den Widerruf eines Auftrags;
- Ziffer 9bei ausgeführten Geschäften die Gegenpartei und den Ausführungsplatz.
- Absatz 3,Unter einem Ausführungsplatz gemäß Absatz 2, Ziffer 9, ist ein geregelter Markt im Sinne von Paragraph eins, Absatz 2, BörseG, ein multilaterales Handelssystem im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 9, WAG 2007, ein systematischer Internalisierer im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 10, WAG 2007 oder ein Market Maker (Paragraph 56, Absatz eins, BörseG), ein sonstiger Liquiditätsgeber oder eine Einrichtung, die in einem Drittland eine ähnliche Funktion erfüllt, zu verstehen.