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BGBl. I Nr. 77/2011

kundgemacht 01.08.2011 RIS↗Parlament↗
Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011 sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Pensionskassengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des EU-Quellensteuergesetzes, des Konsumentenschutzgesetzes und des Finanzsicherheiten-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Investmentfonds (Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011) erlassen sowie das Bankwesengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Pensionskassengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das EU-Quellensteuergesetz, das Konsumentenschutzgesetz und das Finanzsicherheiten-Gesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 77/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011) neu § 0↗RIS↗
§ 32neu
in Kraft ab 01.07.2011 · idF BGBl. I Nr. 77/2011 § 32↗RIS↗

Bestmögliche Ausführung von Handelsentscheidungen für die verwalteten OGAW

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Die Verwaltungsgesellschaft hat im besten Interesse der von ihr verwalteten OGAW zu handeln, wenn sie
    1. Ziffer eins
      für diese bei der Verwaltung ihrer Portfolios Handelsentscheidungen ausführt oder
    2. Ziffer 2
      bei der Verwaltung ihrer Portfolios Handelsaufträge für die verwalteten OGAW zur Ausführung an andere Einrichtungen weiterleitet,
    und hat dabei alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um das bestmögliche Ergebnis für den OGAW zu erzielen, wobei sie als Faktoren den Kurs, die Kosten, die Geschwindigkeit und Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abrechnung, den Umfang und die Art des Auftrags sowie alle sonstigen, für die Auftragsausführung relevanten Aspekte zu berücksichtigen hat.
  2. Absatz 2,Die relative Bedeutung dieser Faktoren gemäß Absatz eins, ist anhand folgender Kriterien zu bestimmen:
    1. Ziffer eins
      Ziele, Anlagepolitik und spezifische Risiken des OGAW, wie im Prospekt oder gegebenenfalls in den Fondsbestimmungen oder der Satzung des OGAW dargelegt;
    2. Ziffer 2
      Merkmale des Auftrags;
    3. Ziffer 3
      Merkmale der Finanzinstrumente, die Gegenstand des betreffenden Auftrags sind;
    4. Ziffer 4
      Merkmale der Ausführungsplätze (Paragraph 19, Absatz 3,), an die der Auftrag weitergeleitet werden kann.
  3. Absatz 3,Die Verwaltungsgesellschaft hat wirksame Vorkehrungen für die Einhaltung der in Absatz eins, niedergelegten Verpflichtung zu treffen und umzusetzen und insbesondere Grundsätze festzulegen und umzusetzen, die ihr bei OGAW-Aufträgen die Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses gemäß Absatz eins, gestatten. In diesen Grundsätzen sind für die Zwecke des Absatz eins, Ziffer 2, für jede Instrumentengattung die Einrichtungen zu nennen, bei denen Aufträge platziert werden dürfen. Die Verwaltungsgesellschaft darf nur dann Ausführungsvereinbarungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, eingehen, wenn diese mit den in dieser Bestimmung festgelegten Verpflichtungen vereinbar sind.
  4. Absatz 4,Verwaltet die Verwaltungsgesellschaft einen OGAW in der Rechtsform einer Investmentgesellschaft, so hat sie zu den Grundsätzen für die Auftragsausführung die vorherige Zustimmung der Investmentgesellschaft einzuholen.
  5. Absatz 5,Die Verwaltungsgesellschaft hat die Wirksamkeit ihrer Vorkehrungen und der gemäß Absatz 3, festgelegten Grundsätze für die Auftragsausführung, und im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, insbesondere die Qualität der Ausführung durch die in diesen Grundsätzen genannten Einrichtungen, regelmäßig zu überwachen, um etwaige Mängel aufzudecken und bei Bedarf zu beheben. Außerdem hat die Verwaltungsgesellschaft ihre Grundsätze für die Auftragsausführung alljährlich einer Überprüfung zu unterziehen. Eine Überprüfung hat überdies immer dann stattzufinden, wenn eine wesentliche Veränderung eintritt, die die Fähigkeit der Verwaltungsgesellschaft beeinträchtigt, für die verwalteten OGAW auch weiterhin das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
  6. Absatz 6,Die Verwaltungsgesellschaft muss nachweisen können, dass sie im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, Aufträge für OGAW gemäß ihren Grundsätzen für die Auftragsausführung ausgeführt hat und im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, die Aufträge für OGAW gemäß den nach Absatz 3, festgelegten Grundsätzen platziert hat.