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BGBl. I Nr. 77/2011

kundgemacht 01.08.2011 RIS↗Parlament↗
Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011 sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Pensionskassengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des EU-Quellensteuergesetzes, des Konsumentenschutzgesetzes und des Finanzsicherheiten-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Investmentfonds (Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011) erlassen sowie das Bankwesengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Pensionskassengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das EU-Quellensteuergesetz, das Konsumentenschutzgesetz und das Finanzsicherheiten-Gesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 77/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011) neu § 0↗RIS↗
§ 50neu
in Kraft ab 01.07.2011 · idF BGBl. I Nr. 77/2011 § 50↗RIS↗

2. Abschnitt
Bewilligung des OGAW und allgemeine Bestimmungen

Bewilligung des OGAW

Paragraph 50,

  1. Absatz eins,Die Ausgabe von Anteilscheinen eines OGAW in Österreich bedarf der Bewilligung der FMA.
  2. Absatz 2,Die FMA hat im Rahmen der Bewilligung eines OGAW gemäß Absatz 4, folgende Bewilligungen zu erteilen:
    1. Ziffer eins
      Auflage des OGAW gemäß den Fondsbestimmungen (Paragraph 53,);
    2. Ziffer 2
      Verwaltung des OGAW durch die antragstellende Verwaltungsgesellschaft;
    3. Ziffer 3
      Bestellung der Depotbank (Paragraph 41,).
  3. Absatz 3,Die Verwaltungsgesellschaft, die den OGAW in Österreich auflegen und verwalten möchte, hat bei der FMA einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung des OGAW zu stellen und diesem Antrag folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Die Fondsbestimmungen (Paragraph 53,);
    2. Ziffer 2
      Firma und Sitz der Verwaltungsgesellschaft sowie den Nachweis, dass die Verwaltungsgesellschaft
      1. Litera a
        zur Verwaltung eines OGAW im Sinne der gemäß Ziffer eins, vorgelegten Fondsbestimmungen berechtigt ist und
      2. Litera b
        für den Fall, dass die Verwaltungsgesellschaft nicht über eine Konzession gemäß Paragraph 6, Absatz 2, verfügt, den Nachweis, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 36, erfüllt, mittels Vorlage einer Bescheinigung der Herkunftmitgliedstaatsbehörde;
    3. Ziffer 3
      Firma und Sitz der Depotbank (Paragraph 41,) sowie die Namen der Geschäftsleiter der Depotbank und den Nachweis, dass die Anforderungen gemäß Paragraph 41, erfüllt sind.
  4. Absatz 4,Die Bewilligung des OGAW ist zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Fondsbestimmungen diesem Bundesgesetz entsprechen und sofern diese gemäß Paragraph 76, ein Abweichen von den Anlagegrenzen des Paragraph 74, vorsehen, die Fondsbestimmungen gemäß Paragraph 76, Absatz 3, geprüft wurden und Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2, entsprechen;
    2. Ziffer 2
      die Depotbank die Voraussetzungen der Paragraphen 40 bis 45 erfüllt und deren Geschäftsleiter ausreichende Erfahrung auch in Bezug auf den Typ des zu verwahrenden OGAW haben;
    3. Ziffer 3
      der Vertrieb der Anteile des OGAW in Österreich nicht auf Grund der Fondsbestimmungen verwehrt ist; sowie
    4. Ziffer 4
      die antragstellende Verwaltungsgesellschaft entweder
      1. Litera a
        über eine Konzession gemäß Paragraph 6, Absatz 2, verfügt und zur Verwaltung des beantragten OGAW berechtigt ist oder,
      2. Litera b
        sofern sie ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, die Anforderungen des Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, erfüllt sind.
  5. Absatz 5,Die FMA hat der Verwaltungsgesellschaft binnen zwei Monaten nach Eingang des Antrages oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen zwei Monaten nach Übermittlung aller für den Bescheid erforderlichen Angaben entweder die Bewilligung des OGAW schriftlich zu erteilen oder die Ablehnung des Antrages mittels Bescheides schriftlich mitzuteilen. Die Bewilligung kann mit Bedingungen, Befristungen und Auflagen versehen werden.
  6. Absatz 6,Die Bewilligung erlischt, wenn die Verwaltungsgesellschaft von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch macht oder sie davor ausdrücklich auf die Bewilligung verzichtet.
  7. Absatz 7,Die FMA hat die Bewilligung zurückzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Verwaltungsgesellschaft die Bewilligung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat;
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen nach Absatz 4, nicht mehr vorliegen;
    3. Ziffer 3
      die Verwaltungsgesellschaft nachhaltig gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt.
    Im Fall der Rücknahme der Bewilligung gemäß Ziffer eins, 2, oder 3 hat die Depotbank gemäß Paragraph 63, die Abwicklung durchzuführen.