Absatz eins,Für Anteilscheine, die auf Namen lauten, ist am Sitz des OGAW ein Anteilinhaberregister zu führen. Für jeden Anteilinhaber sind folgende Angaben im Anteilinhaberregister aufzunehmen:
- Ziffer einsName (Firma) und für die Zustellung maßgebliche Anschrift und gegebenenfalls elektronische Anschrift des Anteilinhabers, bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, bei juristischen Personen gegebenenfalls das Register und die Nummer unter der die juristische Person im Herkunftstaat geführt wird;
- Ziffer 2Stückzahl oder Nummer des Anteils;
- Ziffer 3eine auf den Anteilinhaber lautende Kontoverbindung bei einem Kreditinstitut gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, AktG, auf das sämtliche Zahlungen zu erfolgen haben;
- Ziffer 4wenn der Anteilinhaber die Anteile für Rechnung einer anderen Person hält, die Angaben nach Ziffer eins und 2 auch in Bezug auf diese Person, sofern der Anteilinhaber kein Kreditinstitut im Sinne des Paragraph 10 a, Absatz eins, AktG ist.