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BGBl. I Nr. 77/2011

kundgemacht 01.08.2011 RIS↗Parlament↗
Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011 sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Pensionskassengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des EU-Quellensteuergesetzes, des Konsumentenschutzgesetzes und des Finanzsicherheiten-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Investmentfonds (Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011) erlassen sowie das Bankwesengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Pensionskassengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das EU-Quellensteuergesetz, das Konsumentenschutzgesetz und das Finanzsicherheiten-Gesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 77/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011) neu § 0↗RIS↗
§ 69neu
in Kraft ab 01.07.2011 · idF BGBl. I Nr. 77/2011 § 69↗RIS↗

Wertpapiere

Paragraph 69,

  1. Absatz eins,Für die Qualifikation als Wertpapier (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 13,) müssen folgende Kriterien vorliegen:
    1. Ziffer eins
      Der potenzielle Verlust, der dem OGAW durch das Halten solcher Instrumente entstehen kann, kann den dafür gezahlten Betrag nicht übersteigen;
    2. Ziffer 2
      ihre Liquidität beeinträchtigt nicht die Fähigkeit des OGAW zur Auszahlung des Rückgabepreises gemäß Paragraph 55, Absatz 2,, wobei das Vorliegen dieser Voraussetzung bei Wertpapieren, die an einem geregelten Markt im Sinne von Paragraph 67, Absatz 2, oder 3 notieren oder gehandelt werden, angenommen wird, es sei denn, der Verwaltungsgesellschaft liegen Informationen vor, die zu einer anderen Feststellung führen würden;
    3. Ziffer 3
      eine verlässliche Bewertung der Instrumente ist in folgender Form verfügbar:
      1. Litera a
        bei Wertpapieren, die an einem geregelten Markt im Sinne von Paragraph 67, Absatz 2, oder 3 notieren oder gehandelt werden, in Form von exakten, verlässlichen und gängigen Preisen, die entweder Marktpreise sind oder von einem emittentenunabhängigen Bewertungssystem gestellt werden;
      2. Litera b
        bei sonstigen Wertpapieren, auf die in Paragraph 67, Absatz 4, Bezug genommen wird, in Form einer in regelmäßigen Abständen durchgeführten Bewertung, die aus Informationen des Wertpapieremittenten oder aus einer kompetenten Finanzanalyse abgeleitet wird;
    4. Ziffer 4
      angemessene Informationen über diese Finanzinstrumente müssen in folgender Form verfügbar sein:
      1. Litera a
        bei Wertpapieren, die im Sinne von Paragraph 67, Absatz 2, oder 3 an einem geregelten Markt notieren oder gehandelt werden, in Form von regelmäßigen, exakten und umfassenden Informationen des Marktes über das Wertpapier oder gegebenenfalls das zugehörige Portfolio;
      2. Litera b
        bei anderen Wertpapieren, auf die in Paragraph 67, Absatz 4, Bezug genommen wird, in Form einer regelmäßigen und exakten Information der Verwaltungsgesellschaft über das Wertpapier oder gegebenenfalls das zugehörige Portfolio;
    5. Ziffer 5
      sie sind handelbar, wobei das Vorliegen dieser Voraussetzung bei Wertpapieren die an einem geregelten Markt im Sinne von Paragraph 67, Absatz 2, oder 3 notieren oder gehandelt werden, angenommen wird, es sei denn, der Verwaltungsgesellschaft liegen Informationen vor, die zu einer anderen Feststellung führen würden;
    6. Ziffer 6
      ihr Erwerb steht im Einklang mit den Anlagezielen oder der Anlagestrategie oder beidem des Kapitalanlagefonds;
    7. Ziffer 7
      ihre Risiken werden durch das Risikomanagement des OGAW in angemessener Weise erfasst;
  2. Absatz 2,Wertpapiere gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 13, schließen Folgendes ein:
    1. Ziffer eins
      Anteile an geschlossenen Fonds in Form einer Investmentgesellschaft oder eines Investmentfonds, die folgende Kriterien erfüllen:
      1. Litera a
        Sie erfüllen die Kriterien in Absatz eins,;
      2. Litera b
        die für Kapitalgesellschaften geltenden Unternehmenskontrollmechanismen sind für die geschlossenen Fonds anwendbar;
      3. Litera c
        wird die Fondsverwaltung von einem anderen Rechtsträger im Auftrag des geschlossenen Fonds wahrgenommen, so unterliegt dieser Rechtsträger rechtsverbindlichen Vorschriften für den Anlegerschutz;
    2. Ziffer 2
      Anteile an geschlossenen Fonds in Vertragsform, die folgende Kriterien erfüllen:
      1. Litera a
        Sie erfüllen die Kriterien in Absatz eins,;
      2. Litera b
        Unternehmenskontrollmechanismen, die jenen im Sinne von Ziffer eins, Litera b, gleichkommen, sind auf den geschlossenen Fonds anwendbar;
      3. Litera c
        sie werden von einem Rechtsträger verwaltet, der rechtsverbindlichen Vorschriften für den Anlegerschutz unterliegt;
    3. Ziffer 3
      Finanzinstrumente, die folgende Kriterien erfüllen:
      1. Litera a
        Sie erfüllen die Kriterien in Absatz eins,;
      2. Litera b
        sie sind durch andere Vermögenswerte besichert oder an die Entwicklung anderer Vermögenswerte gekoppelt, wobei diese Vermögenswerte von den in Paragraph 67, Absatz eins, genannten abweichen können.