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BGBl. I Nr. 78/2011

kundgemacht 18.08.2011 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 78/2011× zu BekGG×

Änderungen durch diese Kundmachung

BekenntnisgemeinschaftenG (BekGG) 14 § 0↗RIS↗
§ 11aneu
in Kraft ab 19.08.2011 · idF BGBl. I Nr. 78/2011 § 11a↗RIS↗

Aufhebung der Anerkennung

Paragraph 11 a,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister hat die Anerkennung einer nach dem Gesetz betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, RGBl. Nr. 68 aus 1874, anerkannten Religionsgesellschaft aufzuheben, wenn
    1. Ziffer eins
      eine für die Anerkennung maßgebliche Voraussetzung nach Paragraph 11, Ziffer 2 bis 4, nicht oder nicht mehr vorliegt,
    2. Ziffer 2
      die Religionsgesellschaft durch mindestens ein Jahr keine handlungsfähigen statutengemäß vertretungsbefugten Organe für den staatlichen Bereich besitzt,
    3. Ziffer 3
      ein Untersagungsgrund für eine religiöse Bekenntnisgemeinschaft gemäß Paragraph 5, vorliegt, sofern trotz Aufforderung zur Abstellung des Aberkennungsgrundes dieser fortbesteht,
    4. Ziffer 4
      ein statutenwidriges Verhalten trotz Aufforderung zur Abstellung fortbesteht, oder
    5. Ziffer 5
      mit der Anerkennung verbundene Pflichten trotz Aufforderung nicht erfüllt werden.
  2. Absatz 2,Nach der Kundmachung der Verordnung, mit welcher die Aufhebung der Anerkennung erfolgte, ist binnen drei Werktagen ein Feststellungsbescheid über die Gründe zu erlassen, der den Namen der Religionsgesellschaft und die zuletzt zur Außenvertretung befugten Organe zu enthalten hat und an diese zuzustellen ist.