BGBl. I Nr. 7/2011
Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes, des Gesetzes über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft, des Behinderteneinstellungsgesetzes und des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gleichbehandlungsgesetz, das Gesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft, das Behinderteneinstellungsgesetz und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 35geändertÜberschrift; Abs 1, Z 1 (neu), Z 2 (neu), Schlussteil (neu); Abs 2; Abs 3; Abs 4 (entfallen); Abs 5 (entfallen); Abs 6 (entfallen), Z 1, Z 2
§ 35.
(1) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des Unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen, die im Zusammenhang mit einem der Gründe nach § 31 hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens oder der sexuellen Sphäre stehen, und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung bezwecken oder bewirken,
1. dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird und
2. ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person geschaffen wird,
gelten als Diskriminierung.
(2) Bei einer Belästigung nach § 34 hat die betroffene Person gegenüber dem/der Belästiger/in Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Soweit der Nachteil nicht nur in einer Vermögenseinbuße besteht, hat die betroffene Person zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen, mindestens jedoch auf 720 Euro Schadenersatz. Eine Diskriminierung liegt auch vor
1. ein Prüfungsergebnis der Kommission im Einzelfall bei Anweisung zur Belästigung oder sexuellen Belästigung oder
2. ein Schreiben der Geschäftsführung der Kommission, aus dem hervorgeht, dass wenn die Voraussetzungen für Zurückweisung oder Duldung einer Belästigung oder sexuellen Belästigung durch die Prüfung belästigte Person zur Grundlage einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes im Einzelfall nicht bzw diese Person berührenden Entscheidung gemacht wird. nicht mehr vorliegen,
Schlagworte