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BGBl. I Nr. 8/2011

kundgemacht 15.02.2011 RIS↗Parlament↗
Teilzeitnutzungsgesetz 2011 – TNG 2011
Bundesgesetz über den Verbraucherschutz bei Teilzeitnutzungs- und Nutzungsvergünstigungsverträgen (Teilzeitnutzungsgesetz 2011 – TNG 2011)
Kundmachung BGBl. I Nr. 8/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Teilzeitnutzungsgesetz 2011 (TNG 2011) neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft ab 23.02.2011 · idF BGBl. I Nr. 8/2011 § 14↗RIS↗

Auswirkungen des Rücktritts auf Kreditverträge

Paragraph 14,

Tritt der Verbraucher gemäß Paragraphen 8, ff von einem in Paragraph eins, genannten Vertrag zurück, bei dem das Entgelt auch nur teilweise durch einen Kredit finanziert wird, der dem Verbraucher vom Unternehmer oder einem Dritten, der mit dem Unternehmer diesbezüglich in vertraglicher Beziehung oder ständiger Geschäftsverbindung steht, gewährt wird, so gilt der Rücktritt auch für den Kreditvertrag. Der Kreditgeber hat in diesem Fall Anspruch auf Ersatz der Zahlungen, die er an öffentliche Stellen entrichtet hat und nicht zurückfordern kann, nicht aber auf sonstige Entschädigungen oder Zinsen.