Absatz eins,Ein Unternehmer, der
- Ziffer einses bei der Werbung oder bei Werbe- oder Verkaufsveranstaltungen unterlässt, die in Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 4, vorgeschriebenen Informationen und Hinweise zu geben,
- Ziffer 2Teilzeitnutzungs- und Nutzungsvergünstigungsverträge entgegen Paragraph 3, Absatz 2, als Geldanlage bewirbt oder verkauft,
- Ziffer 3es entgegen Paragraph 5, Absatz eins und 2 unterlässt, dem Verbraucher ein Formblatt mit den darin vorgeschriebenen Informationen und in der gemäß Paragraph 5, Absatz 3, vom Verbraucher gewählten Sprache auszuhändigen,
- Ziffer 4es unterlässt, dem Verbraucher ein Vertragsdokument mit den in Paragraph 6, vorgeschriebenen Inhalten und in der gemäß Paragraph 7, Absatz eins, vom Verbraucher gewählten Sprache zur Verfügung zu stellen,
- Ziffer 5es entgegen Paragraph 6, Absatz 4, unterlässt, den Verbraucher auf das Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und das Anzahlungsverbot aufmerksam zu machen,
- Ziffer 6es entgegen Paragraph 7, Absatz 2, unterlässt, dem Verbraucher zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung der Vertragsurkunde auszufolgen,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro zu bestrafen.