Absatz eins,In jeder Werbung für einen in Paragraph eins, genannten Vertrag hat der Unternehmer anzugeben, dass die in Paragraph 5, genannten Informationen erhältlich sind und wo sie angefordert werden können.
BGBl. I Nr. 8/2011
Teilzeitnutzungsgesetz 2011 – TNG 2011
Bundesgesetz über den Verbraucherschutz bei Teilzeitnutzungs- und Nutzungsvergünstigungsverträgen (Teilzeitnutzungsgesetz 2011 – TNG 2011)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
2. Abschnitt
Werbung
Werbeangaben
Paragraph 3,
- Absatz 2,Teilzeitnutzungs- und Nutzungsvergünstigungsverträge dürfen nicht als Geldanlage beworben oder angeboten werden.