Absatz eins,Wenn der Unternehmer dem Verbraucher die in Paragraph 5, Absatz eins, genannten Informationen, einschließlich des nach Paragraph 5, Absatz 2, für den jeweiligen Vertrag maßgeblichen Formblatts, nicht oder nicht vollständig in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt hat, dies aber innerhalb von drei Monaten ab dem in Paragraph 8, Absatz 2, genannten Zeitpunkt nachholt, so beginnt die Rücktrittsfrist erst an dem Tag zu laufen, an dem der Verbraucher diese Informationen erhält. Nach dem Ablauf von drei Monaten und 14 Tagen ab dem in Paragraph 8, Absatz 2, genannten Zeitpunkt kann das Rücktrittsrecht jedoch nicht mehr ausgeübt werden.
BGBl. I Nr. 8/2011
Teilzeitnutzungsgesetz 2011 – TNG 2011
Bundesgesetz über den Verbraucherschutz bei Teilzeitnutzungs- und Nutzungsvergünstigungsverträgen (Teilzeitnutzungsgesetz 2011 – TNG 2011)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Besondere Regeln bei Informationsmängeln
Paragraph 9,
- Absatz 2,Wenn der Unternehmer dem Verbraucher entgegen Paragraph 6, Absatz 5, kein ausgefülltes Formblatt für den Rücktritt zur Verfügung gestellt hat, dies aber innerhalb eines Jahres ab dem in Paragraph 8, Absatz 2, genannten Zeitpunkt nachholt, so beginnt die Rücktrittsfrist erst an dem Tag zu laufen, an dem der Verbraucher dieses Formblatt erhält. Nach dem Ablauf von einem Jahr und 14 Tagen ab dem in Paragraph 8, Absatz 2, genannten Zeitpunkt kann das Rücktrittsrecht jedoch nicht mehr ausgeübt werden.