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BGBl. I Nr. 99/2011

kundgemacht 16.11.2011 RIS↗Parlament↗
Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 und der Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetz, mit dem das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 und die Gewerbeordnung 1994 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 99/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) 310 § 0↗RIS↗
§ 136bneu
in Kraft 01.09.2012 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 99/2011 · danach: BGBl. I Nr. 85/2013 § 136b↗RIS↗

Wertpapiervermittler

Paragraph 136 b,

  1. Absatz eins,Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Wertpapiervermittler bedarf es für die Ausübung der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, WAG 2007 genannten Tätigkeiten. Tätigkeiten als gebundener Vermittler gemäß Paragraph eins, Ziffer 20, WAG 2007 dürfen nicht ausgeübt werden.
  2. Absatz 2,Bei der Anmeldung des Gewerbes des Wertpapiervermittlers ist zusätzlich zu den Belegen gemäß Paragraph 339, Absatz 3, der Nachweis des Bestehens eines Vertretungsverhältnisses anzuschließen. Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung in das Gewerberegister beginnen.
  3. Absatz 3,Der Gewerbetreibende hat der Gewerbebehörde unverzüglich die Endigung des letzten Vertretungsverhältnisses mitzuteilen. Nach Bekanntwerden des Wegfalls des letzten Vertretungsverhältnisses hat die Behörde unverzüglich ein Entziehungsverfahren einzuleiten und, wenn ein Vertretungsverhältnis nicht unverzüglich nachgewiesen wird, die Gewerbeberechtigung längstens binnen zweier Monate zu entziehen. Paragraph 361, Absatz 2, erster Satz ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Berufungen gegen Entziehungsbescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Einleitung des Entziehungsverfahrens ist im Gewerberegister zu vermerken.