Absatz eins,Wer nicht gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, hat dem Landeshauptmann die Aufnahme der Tätigkeit und die Änderung der Art der Tätigkeit anzuzeigen. Die Anzeige kann in Abstimmung mit dem Landeshauptmann über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, erfolgen.
BGBl. I Nr. 9/2011
Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG-Novelle 2010)
Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Novelle 2010)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 24aufgehoben
Anzeige für die Sammlung oder Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen
Paragraph 24,
- Absatz 2,Dieser Anzeigepflicht unterliegen nicht
- Ziffer einsPersonen, die ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Abfälle behandeln; dies gilt nicht für die Verbrennung und die Ablagerung,
- Ziffer 2Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben in Bezug auf die Rücknahme von Abfällen dieser Produkte zur Sammlung und Weitergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder -behandler,
- Ziffer 3Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern,
- Ziffer 4Personen, die Abfälle zum Nutzen der Ökologie auf den Boden aufbringen,
- Ziffer 5Gebietskörperschaften (Gemeindeverbände), soweit sie gesetzlich verpflichtet sind, nicht gefährliche Abfälle zu sammeln und abzuführen,
- Ziffer 6Inhaber einer gleichwertigen Berechtigung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, die Vertragspartei des EWR-Abkommens ist und
- Ziffer 7Sammel- und Verwertungssysteme.
- Absatz 3,Die Anzeige gemäß Absatz eins, hat Angaben zu enthalten über
- Ziffer einsdie Art der Abfälle, die gesammelt oder behandelt werden sollen,
- Ziffer 2die Art der Sammlung oder Behandlung der Abfälle und
- Ziffer 3die Darlegung, dass die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht beeinträchtigt werden.
- Absatz 4,Der Landeshauptmann hat die Anzeige gemäß Absatz eins, schriftlich zur Kenntnis zu nehmen. Über Antrag kann darüber auch ein schriftlicher Bescheid ausgestellt werden. Erforderlichenfalls kann der Landeshauptmann die Sammlung oder Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen innerhalb von acht Wochen mit Bescheid unter Vorschreibung von Auflagen zur Kenntnis nehmen oder untersagen, wenn zu erwarten ist, dass die Art der Sammlung oder Behandlung für die jeweiligen Abfälle den Anforderungen gemäß den Paragraphen 15, 16, sowie 23 Absatz eins und 2 oder den Zielen und Grundsätzen (Paragraph eins, Absatz eins und 2) nicht entspricht oder die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) beeinträchtigt werden oder mindestens drei Strafen im Sinne des Absatz 5, vorliegen und noch nicht getilgt sind.
- Absatz 5,Der Landeshauptmann hat die weitere Durchführung der Sammlung oder Behandlung zu untersagen, wenn nachträglich eine der in Absatz 4, genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist oder der Berechtigungsinhaber oder eine verantwortliche Person des Berechtigungsinhabers mindestens dreimal wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere dieses Bundesgesetzes, der GewO 1994, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr. 215, oder der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften bestraft worden sind, solange die Strafen noch nicht getilgt sind; nicht einzubeziehen sind dabei Verstöße gegen Formvorschriften.
- Absatz 6,Örtlich zuständige Behörde erster Instanz
- Ziffer einsfür eine Berechtigung zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Abfallbehandler seinen Sitz hat. Liegt der Sitz des Abfallbehandlers nicht im Bundesgebiet und erfolgt entweder die Behandlung in einer mobilen Behandlungsanlage oder eine zulässige Behandlung vor Ort, so ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland erstmals die mobile Behandlungsanlage aufgestellt werden soll oder die Abfälle vor Ort behandelt werden sollen.
- Ziffer 2für eine Berechtigung zur Sammlung von nicht gefährlichen Abfällen ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Abfallsammler seinen Sitz hat; liegt der Sitz nicht im Bundesgebiet, ist der Landeshauptmann in erster Instanz zuständig, in dessen Bundesland erstmals die Abfälle gesammelt werden sollen. Wird sowohl eine Behandler- als auch eine Sammlertätigkeit angezeigt, beantragt oder ausgeübt, richtet sich die Zuständigkeit nach Ziffer eins, oder nach Paragraph 25, Absatz 9, Ziffer eins,
- Absatz 7,Die Berechtigung gemäß Absatz 2, Ziffer 6, ist dem Landeshauptmann gemäß Absatz 6, vor Aufnahme der Tätigkeit vorzulegen.